Das Bundessozialgericht hat jetzt ein wichtiges Urteil zur Befreiung der Krankenversicherungspflicht gefällt. Demnach können Arbeitnehmer, die auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit wurden, auch wieder versicherungspflichtig werden (jetzt veröffentlichtes Urteil vom 25.5.2011, Az. B 12 KR 9/09).
Grundsätzlich gilt:
Lässt sich einer Ihrer Mitarbeiter wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze befreien, gilt diese Befreiung so lange, wie das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis andauert. Was aber, wenn die Versicherungsfreiheit durch andere Tatsachen „unterwandert“ wird?
Dann tritt wieder die Versicherungspflicht ein – so das BSG im Fall einer Arbeitnehmerin, die kurzzeitig arbeitslos wurde und Arbeitslosengeld bezog. Durch den Bezug des Arbeitslosengeldes wurde sie wieder versicherungspflichtig. Da die Arbeitnehmerin später nur eine Teilzeitarbeit ausübte, und unter der JAEG bleib, blieb diese Versicherungspflicht auch bestehen.
Was der Fall für Sie bedeutet:
Befreiungen auf Antrag (gemäß §8 SGB V) gelten nur für das jeweilige Versicherungsverhältnis. Wenn Sie einen neuen Arbeitnehmer einstellen, müssen Sie deshalb die Versicherungspflicht erneut prüfen.