Doch auch wenn Ihre Mitarbeiter sowieso sonn- und feiertags ran müssen – dafür gibt es Sonn- und Feiertagszuschläge in der Steuer und Sozialversicherung. Die sind steuer- und sozialversicherungsrechtlich begünstigt und auch nicht weiter kompliziert. Allerdings gibt es ein paar Details, die Sie unbedingt beachten müssen, wie zum Beispiel, dass Heiligabend und Silvester keine gesetzlichen Feiertage sind.
Das gilt für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge
1. bei den entgoltenen Zeiten
Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 bis 6 Uhr.
Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.
Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt. Zu den gesetzlichen Feiertagen gehören nicht bundeseinheitlich Oster- und der Pfingstsonntag. (Ausnahme z. B. Sachsen).
Achtung: Damit Sie hier steuer- und sozialversicherungsrechtlich keinen Fehler machen, beachten Sie bitte unbedingt die für Ihr Bundesland geltenden Regelungen – diese weichen voneinander ab.
Zusätzlich gilt: Die Sonntags- und Feiertagsarbeit wird auf die Zeit von 0 bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages ausgedehnt, wenn Ihr Mitarbeiter die Arbeit vor 0 Uhr des Folgetages aufgenommen hat. Folgende Zuschläge dürfen Sie zusätzlich steuerfrei zahlen:
- für Sonntagsarbeit 50 %
- für Arbeiten an Silvester ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, 125 %
- für Arbeiten an Heiligabend ab 14 Uhr, an den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, 150 %
- für Nachtarbeit
a) von 20 bis 6 Uhr 25 %
b) von 0 bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde, 40 %
2. beim Entgelt selbst:
Das Grundentgelt ist das laufende Arbeitsentgelt, das Ihrem Arbeitnehmer für den jeweiligen Entgeltzahlungszeitraum im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit zusteht. Ein Monatsentgelt ist in ein Stundenentgelt umzurechnen und mit höchstens 25 bzw. 50 € anzusetzen. Liegt das Grundentgelt, das Sie mit Ihrem Mitarbeiter vereinbart haben, über 25 € bzw. 50 €, vereinbart, handelt es sich bei den (überschießenden) Zuschlägen um steuer- bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Konkret: Bei einem Grundentgelt bis zu
- 50 € je Stunde können Sie die Zuschläge steuerfrei und
- in der Sozialversicherung bei einem Grundentgelt bis zu 25 € je Stunde beitragsfrei zahlen.
Das bedeutet: Das Grundentgelt für die steuerfreien Zuschläge darf höchstens 50 € je Stunde betragen. Aus einem übersteigenden Betrag dürfen Sie keine Zuschläge steuerfrei zahlen. Sozialversicherungsfrei bleiben Ihre Zuschläge nur, soweit das zugrunde liegende Stundenentgelt 25 € nicht übersteigt.