Sozialversicherung: Arbeitsämter verweigern Familienangehörigen Leistungen
„Das gibt es nicht!“, denken Sie? Das gibt es: Obwohl es so paradox ist, dass man es kaum glauben mag: Arbeitsämter verweigern mitarbeitenden Familienangehörigen regelmäßig Leistungen, obwohl sie deren Beiträge über Jahre vereinnahmt haben. Denn darüber, ob Beiträge zu Recht oder Unrecht gezahlt werden, braucht die Agentur für Arbeit nicht aufzuklären! Und die Rentenversicherung betrifft das ebenso! Betroffen hiervon sind in erster Linie Angehörige von Unternehmern, die im eigenen Familienbetrieb arbeiten. Möglich macht es eine wichtige, aber wenig bekannte Unterscheidung im Sozialversicherungs- und im Arbeitsrecht:
Mitarbeitender Angehöriger im Familienbetrieb | |
Sozialversicherungsrecht | Arbeits- und Steuerrecht |
Angehöriger gilt als selbstständig | Angehöriger gilt als angestellt |
Sozialversicherung: Krankenversicherung zieht die Beiträge ein
Nun läuft das in der Praxis aber so: Zuständig für den Einzug der Beiträge ist die Krankenversicherung. Die schaut auf das Arbeits- und Steuerrecht. „Aha, der oder die ist angestellt. Damit ist sie oder er „pflichtig“. Die Agentur für Arbeit aber schaut (allerdings erst dann, wenn es an das Bezahlen geht) auf die sozialversicherungsrechtliche Seite – denn an die Einstufung der Krankenkasse (also der „Einzugsstelle“) ist sie nicht gebunden. Folge: Keine Geld für die oder den Versicherten, trotz Beitragseinzug. Sie können sich vorstellen, dass dies ist eine fatale Situation für viele quasi „versicherungspflichtige“ Arbeitnehmer ist. Denn bei der Beantragung einer Leistung, z.B. Arbeitslosengeld oder Erwerbsunfähigkeitsrente, wird der Arbeitnehmer nachträglich als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft, hat Leistungsanspruch also keinerlei Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Schlechtwettergeld, Erwerbsunfähigkeitsrente und Altersrente … und das, obwohl so viel Geld eingezahlt worden ist.
Sozialversicherung: Lassen Sie eine Statusfeststellung durchführen
Was also tun? Ich empfehle Ihnen dringend, für die im Unternehmen mitarbeitenden Angehörigen des Firmeninhabers eine sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung durchzuführen. Stellt sich dann heraus, dass der Angehörige als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft wird, stellen Sie die Zahlungen ein – und informieren den Angehörigen. Der kann dann die „eingesparten“ Beiträge in eine private Vorsorge stecken.
Achtung: Das betrifft auch die Altersvorsorge! Denn mit dem Bescheid „nicht sozialversicherungspflichtig“ fällt auch die Rentenversicherungspflicht weg. Und da die jetzt arbeitende Generation unter 40 deutlich mehr an Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen muss, als sie später herausbekommt, hat die/der Angehörige in diesem Fall sogar einen Vorteil. Denn eine konservative private Altersvorsorge bringt im Alter dann – bei gleichem Beitragssatz – eine wesentlich höhere Rente.
Wichtig:
- Die Entscheidung über den künftigen Sozialversicherungsstatus treffen ausschließlich die Sozialversicherungsträger.
- Fällt diese Entscheidung ungünstig aus, kann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. In diesem Fall entscheidet das Gericht.