Sie entlassen Herrn Meier zum 30.04.2009, stellen ihn aber heute unwiderruflich von der Arbeitspflicht frei. Also würde schon heute die Sozialversicherungspflicht von Herrn Meier enden, obwohl das Arbeitsverhältnis noch bis 30.04.2009 fortbesteht (Würden Sie ihn widerruflich freistellen, bestünde die Sozialversicherungspflicht bis 30.04.2009 fort).
Folge: Mit Beginn einer einvernehmlichen und unwiderruflichen Freistellung ist der Arbeitnehmer bei seiner Krankenkasse abzumelden, der Sozialversicherungsschutz erlischt.
Sozialversicherungspflicht - Freistellung: Wann die Versicherungspflicht fortbesteht
Doch Vorsicht: Unter den Sozialrechtlern gibt es Gegenstimmen: Es sei vielmehr so, dass die Versicherungspflicht fortbesteht, solange Arbeitnehmer und Arbeitgeber von einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ausgehen, egal ob noch gearbeitet wird oder nicht. Demnach müssten auch während der einvernehmlichen und unwiderruflichen Freistellung Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Diese Meinungsunterschiede bedeuten für Sie nur eins: Rechtsunsicherheit. Damit könnte das Bundessozialgericht in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil nun aufgeräumt haben. Es hat entschieden, dass auch bei einer unwiderruflichen Freistellung der Sozialversicherungsschutz fortbesteht (BSG, 24.09.2008, B 12 KR 22/07 R).
Aber Achtung: Die Sozialversicherungsträger haben schon bekannt gegeben, dass sie bis zum nächsten Spitzentreffen bei ihrer Meinung bleiben: Unwiderruflichkeit = Ende des Sozialversicherungsschutzes.
Sozialversicherungspflicht - Freistellung: Arbeitnehmer immer nur widerruflich freistellen
Beachten Sie also Folgendes: Wenn Sie einen Arbeitnehmer freistellen, sollten Sie dies am besten immer nur widerruflich tun. Denn dann besteht unzweifelhaft die Sozialversicherungspflicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fort. Gleiches gilt im Ergebnis, wenn Sie einen Arbeitnehmer einseitig von der Arbeit freistellen, etwa im Rahmen einer von Ihnen ausgesprochenen Kündigung: Da es an dem Element der Einvernehmlichkeit fehlt, bleibt die Sozialversicherungspflicht auch nach Ansicht der Spitzenverbände bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen.
Sozialversicherungspflicht - Freistellung: Risiko bei unwiderruflicher Freistellung
Die andere Variante – keine Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge bei unwiderruflicher Freistellung – ist nur auf den 1. Blick verlockend (wegen der wegfallenden Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen): Denn Sie gehen ein hohes finanzielles Risiko ein. Sollte sich später – etwa durch gerichtliche Entscheidungen – herausstellen, dass die Einschätzung der Spitzenverbände tatsächlich falsch ist, müssen Sozialversicherungsbeiträge nachentrichtet werden. Hieran können Sie Ihre ausgeschiedenen Arbeitnehmer dann nicht mehr beteiligen. Dann kann es teuer für Sie werden.