Ihre Mitarbeiter erhalten nun das Recht, bei der unerwarteten Pflege eines nahen Angehörigen bis zu 10 Arbeitstage ihrer Arbeit fernzubleiben. Voraussetzung: Der Mitarbeiter benötigt die Zeit, um für den pflegebedürftigen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die Versorgung selbst sicherzustellen.
Sozialversicherung: Was die Reform für Sie bedeutet
Das heißt für Sie: Als Arbeitgeber müssen Sie während einer solchen kurzzeitigen Arbeitsverhinderung die Vergütung nur dann fortzahlen, wenn sich eine derartige Verpflichtung aus arbeitsrechtlichen Vorschriften, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen ergibt. Ihre Mitarbeiter sollen zusätzlich das Recht auf eine unentgeltliche Freistellung von der Arbeit bis zu einer Dauer von 6 Monaten bekommen, wenn sie pflegebedürftige Personen für eine Zeit in häuslicher Umgebung pflegen. Dieses Recht greift aber nur in Betrieben ab 15 Mitarbeiter. Das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet unmittelbar mit dem Beginn der Pflegezeit.
Sozialversicherung: Bezuschussung von freiwilligen Versicherungen
Der Arbeitnehmer kann seinen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz aber über eine Familienversicherung oder eine freiwillige Versicherung aufrechterhalten Die hierfür anfallenden Beiträge werden durch die Pflegeversicherung bezuschusst. Das gilt auch für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die eine Pflichtversicherung für den oder die pflegenden Angehörigen ist. Zusätzlich entsteht ein neuer Sonderkündigungsschutz. Pflegende Angehörige sollen einem speziellen Sonderkündigungsschutz unterliegen.
Sozialversicherung: Auf Ersatzkräfte ausweichen
Das heißt für Sie als Arbeitgeber: Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung bis zur Beendigung einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit dürfen Sie als Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis pflegender Angehöriger grundsätzlich nicht kündigen. Aber: Sie dürfen für die Dauer der Pflegezeit oder kurzzeitigen Arbeitsverhinderung befristete Arbeitsverträge mit Ersatzkräften schließen. Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ist auch ein Anstieg der Beiträge verbunden. Der Beitragssatz ist seit dem 01.08.2008 um 0,25 % auf 1,95 % gestiegen.