Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass diese Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig sei. Das Sozialgericht (SG) München hat in einem rechtskräftigen Urteil vom 22.2.2007 (Az.: S 17 R 5582/04 R) die Klage des Arbeitgebers zurückgewiesen. Es stellte fest, dass die Mitarbeiterin auch wegen der zuhause ausgeführten Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist. Und zwar deshalb, weil
- sie funktionsgerecht in die Arbeitsorganisation und die betriebliche Organisation der Steuerberaterkanzlei eingegliedert sei,
- sie zwar als freie und als fest angestellte Mitarbeiterin mit verschiedenen Aufgaben betraut gewesen sei, aber mit beiden Arbeitsleistungen zum arbeitstechnischen Zweck des Arbeitgebers beitrug (Die in den Räumen des Arbeitgebers ausgeübte Tätigkeit bestand im Übrigen aus organisatorischen und Kontrollaufgaben. Die Mandanten blieben in jedem Fall Mandanten des Arbeitgebers. Sie leisteten die Gebühren an den Arbeitgeber. Hiervon erhielt die Mitarbeiterin einen Anteil von 40 %.),
- sie kein erhebliches Unternehmerrisiko trug (Sie setzte kein Wagniskapital ein und beschäftigte keine Angestellten.).
Nach Ansicht des SG München überwogen diese Punkte die Indizien, die für eine freie Mitarbeit sprachen. Dies sind die Weisungsfreiheit der Mitarbeiterin, die eigenen Büroräume und der Umstand, dass sie einzelne Aufträge ablehnen durfte.
TIPP: Wenn Sie nicht sicher sind, ob die Tätigkeit Ihres Mitarbeiters selbstständig ist oder als Arbeitnehmer ausgeübt wird, machen Sie Gebrauch vom so genannten Anfrageverfahren. Die Deutsche Rentenversicherung Bund überprüft auf Ihren Antrag hin, ob ein Versicherungsverhältnis vorliegt oder nicht. So vermeiden Sie das Risiko von Nachzahlungen! Zu Nachzahlungen sind Sie nämlich verpflichtet, wenn bei nachträglicher Feststellung der Versicherungsplicht (beispielsweise durch einen Betriebsprüfer) nachgewiesen werden kann, dass Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgingen. |