Kein geldwerter Vorteil ist es aber, wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Wohnung erhält und dafür Miete nach dem örtlichen Mietspiegel zahlt.
So urteilte (am 17.8.2005, AZ: IX R 10/05) der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall, in dem ein Unternehmen seinem Mitarbeiter eine 140 Quadratmeter große Wohnung gegen eine Miete von 10,10 DM (5,16 €) pro Quadratmeter überließ. Der örtliche Mietspiegel sah für vergleichbare Wohnungen eine Spanne von 10,10 DM bis 12,30 DM (6,29 €) pro Quadratmeter vor. Das Finanzamt ging von einer verbilligten Wohnraumüberlassung und damit einem geldwerten Vorteil (Arbeitsentgelt) aus, da sich die gezahlte Miete am untersten Rand der Preisspanne bewegte. Es unterlag aber mit dieser Auffassung vor dem BFH. Von einem geldwerten Vorteil, so das Gericht, hätten das Unternehmen und der Mitarbeiter nur dann ausgehen müssen, wenn die Miete unterhalb des Mietspiegels gelegen hätte.
Das bedeutet für Sie
Nur wenn einem Mitarbeiter aus einer Zuwendung tatsächlich ein Vorteil entsteht, müssen Sie von steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn ausgehen. Ausschließen können Sie den geldwerten Vorteil dagegen, wenn der Mitarbeiter eine gleichwertige Bezahlung für die Zuwendung erbringt. Ob die Bezahlung gleichwertig ist, können Sie im Fall von Wohnungen ganz leicht aus dem Mietspiegel ersehen. Wichtig ist dabei nur, wie das Urteil zeigt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers im angegebenen Rahmen liegt. Im Fall von Unterkünften richten Sie sich dagegen nach den amtlichen Sachbezugswerten.