Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gibt klare Vorgaben für die Schulung von Mitarbeitern und Auszubildenden, die noch keine 18 Jahre alt sind. In § 29 JArbSchG heißt es sinngemäß:
Unterweisung über Gefahren
- Arbeitgeber müssen minderjährige Azubis über Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie deren Abwendung
- zu Beginn der Ausbildung,
- bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen,
- vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen und
- vor dem möglichen Kontakt mit gesundheitsgefährdenden Stoffen unterrichten.
- Die Unterweisungen sind mindestens halbjährlich durchzuführen.
- Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind an Planungs-, Durchführungs- und Überwachungsmaßnahmen zu beteiligen.
Tipp: Beschränken Sie diese Pflichten nicht nur auf minderjährige Azubis. Gerade wenn im Betrieb tatsächlich Gefahren lauern, die ein hohes Gesundheits- oder Unfallrisiko bergen, sollten Sie alle Azubis regelmäßig und in der oben genannten Form schulen.
Von besonderer Wichtigkeit ist die Erstunterweisung. Es bietet sich an, diese in 2 Teilen durchzuführen.
Teil 1: Allgemeine Sicherheitsunterweisung
Die allgemeine Sicherheitsunterweisung informiert generell über Gefahren im Betrieb sowie über das Verhalten bei Arbeitsunfällen. Sie ist im Idealfall vom Beauftragten für Arbeitssicherheit durchzuführen. Seien Sie ggf. selbst dabei und achten Sie darauf, dass die folgende Checkliste „abgearbeitet“ wird.
Allgemeine Sicherheitsunterweisung für Auszubildende
(Erstunterweisung, bei Minderjährigen regelmäßig zu wiederholen)
Name(n) des/der unterwiesenen Auszubildenden: _________________________________
Name des Unterweisers: ___________
Datum der Unterweisung: ___________
Bestandteile der Unterweisung | erledigt? |
Innerbetriebliche Verkehrswege | |
Flucht- und Rettungswege | |
Warnsignale und Sicherheitskennzeichnungen | |
Besondere Arbeitsschutzbestimmungen für Jugendliche | |
Rauchverbote (offenes Feuer) | |
Verhalten bei Arbeitsunfällen | |
Verhalten im Brandfall | |
Standorte von Hilfsgeräten und -personen (Feuerlöscher, Verbandskasten, Sanitätsraum, Betriebsarzt) | |
Namen und Kontaktdaten der/des Sicherheitsbeauftragten und ggf. des Betriebsarztes | |
... |
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Datum/Unterschrift Unterweiser
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Datum/Unterschrift Azubi
Teil 2: Arbeitsplatzbezogene Sicherheitsunterweisung
Die arbeitsplatzbezogene Sicherheitsunterweisung bezieht sich auf Tätigkeiten am Arbeitsplatz des Auszubildenden. Sie ist daher ggf. (auch bei volljährigen Azubis) mit jedem Ausbildungsabschnitt zu erneuern. Sie kann von einem Vorgesetzten in der Abteilung oder auch vom Fachausbilder vor Ort durchgeführt werden.
Arbeitsplatzbezogene Sicherheitsunterweisung für Auszubildende
(Erstunterweisung, die bei Abteilungswechsel ggf. zu wiederholen ist)
Name(n) des/der unterwiesenen Auszubildenden:
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Name des Unterweisers: ___________
Datum der Unterweisung: ___________
Bestandteile der Unterweisung | erledigt? |
Gefahrstoffe, gesundheitsgefährdende Stoffe | |
Gefährliche Maschinen, Werkzeuge und Werkstoffe | |
Sicherheitskleidung, verbotene Kleidungsstücke (z. B. Schmuck) | |
Spezielle Unfallverhütungsvorschriften | |
Verhalten bei Betriebsstörungen vor Ort | |
Erste-Hilfe-Einrichtungen und Ansprechpartner vor Ort | |
... |
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Datum/Unterschrift Unterweiser
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Datum/Unterschrift Azubi