Der Gesetzgeber gibt Ihnen in § 14 Abs. 1 „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge“ die Möglichkeit, mit dem Auszubildenden im Anschluss an die Ausbildung einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Die vorangegangene Ausbildung stellt nämlich einen so genannten Sachgrund im Sinne des Gesetzestextes dar. Es gibt weitere Sachgründe, die Sie der Tabelle unten entnehmen können.
Grundsätzlich können Sie Auszubildende nach § 14 Abs. 2 „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge“ aber auch ohne Sachgrund befristet einstellen. Das hat den Vorteil gegenüber der Befristung mit Sachgrund, dass diese Verlängerung innerhalb des gesamten Zeitraums bis zu 3-mal auf maximal 2 Jahre verlängert werden kann. Gerade, wenn der Arbeitsbedarf nur schwer auf mittlere und lange Sicht einzuschätzen ist, kann diese Variante Vorteile mit sich bringen, indem der Vertrag beispielsweise alle 6 Monate verlängert wird.
Die sachgrundlose Befristung ist laut Gesetzestext im § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes aber nicht möglich, wenn der Beschäftigte bereits zuvor bei Ihnen beschäftigt war. Allerdings zählen Berufsausbildungen nicht zu Beschäftigungen im Sinne dieses Gesetzes. Insofern steht die Ausbildung einer befristeten Übernahme ohne Sachgrund nicht im Wege.
Übersicht: Befristete Übernahme mit und ohne Sachgrund
Befristung mit Sachgrund | Sachgrundlose Befristung |
... nach § 14 Abs. 1 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge | ... nach § 14 Abs. 2 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge |
Eine Befristung mit Sachgrund ist möglich, wenn
| Eine Befristung ohne Sachgrund ist möglich, wenn es innerhalb der letzten 3 Jahre kein Arbeitsverhältnis zwischen den Beteiligten gab. Auch kurzzeitige Beschäftigungen in diesem Zeitraum verhindern die Möglichkeit einer Befristung ohne Sachgrund. Eine Berufsausbildung darf allerdings während der letzten 3 Jahre stattgefunden haben.Ohne Sachgrund können Sie das Arbeitsverhältnis bis zu einer Dauer von 2 Jahren befristen; innerhalb dieser Zeit haben Sie die Möglichkeit, die Befristung des Arbeitsvertrages 3-mal zu verlängern. Damit können Sie theoretisch alle 6 Monate eine gesetzlich zulässige Verlängerung vornehmen. |
Gerichtsurteil zur sachgrundlosen Befristung
Nach einem Gerichtsurteil des Bundesarbeitsgerichts (7 AZR 716/09 vom 6.4.2011) dürfen Sie in aller Regel einen ehemaligen Azubi auch dann ohne Sachgrund befristet einstellen, wenn er bereits vor der Ausbildung bei Ihnen gejobbt hat. Das war vorher nicht möglich, denn eine solche Beschäftigung galt bislang durchaus als Hinderungsgrund für eine sachgrundlose Befristung.
Hintergrund des Gerichtsurteils: Im Gegensatz zur vorherigen Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts hat der 7. Senat nunmehr entschieden, dass es durchaus eine Rolle spielt, wann der Mitarbeiter im Unternehmen schon einmal beschäftigt war. Liegt die Beschäftigung mehr als 3 Jahre zurück, dann steht einer befristeten Übernahme ohne Sachgrund nichts im Wege, so die obersten Arbeitsrichter.Unter Berücksichtigung, dass eine Ausbildung in der Regel 3 Jahre dauert, muss das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückgelegen haben. Die frühere Beschäftigung ist somit laut dem Gerichtsurteil kein Hinderungsgrund mehr für eine befristete Übernahme ohne Sachgrund.