Im Einzelnen haben sie
- sorgfältig zu arbeiten,
- die Berufsschule zu besuchen,
- die Weisungen zu befolgen,
- die Ausbildungsordnung zu beachten,
- die Ausbildungsmittel pfleglich zu behandeln und
- keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu verraten.
Es macht Sinn, den Auszubildenden von Zeit zu Zeit an diese Pflichten zu erinnern und ihm bewusst zu machen, dass diese auch im Berufsbildungsgesetz stehen. Überreichen Sie ihm daher beim Eintritt in Ihre Ausbildungsabteilung folgenden Merkzettel, der den Gesetzestext – für junge Menschen verständlich aufbereitet – sinngemäß wiedergibt. Gerade für Auszubildende im 1. Ausbildungsjahr stellt diese Zusammenfassung eine gute Orientierung dar.
Azubi-Pflichten nach dem Berufsbildungsgesetz (§13)
Sorgfaltspflicht: Auszubildende haben die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen. Nur ohne Schlampereien ist gewährleistet, dass das Arbeitsergebnis am Ende eine angemessene Qualität aufweist. Daher gilt: Lieber den Ausbilder fragen, ob das so in Ordnung ist, als etwas mit einem schlechten Gefühl durchgehen zu lassen.
Teilnahmepflicht: Auszubildende müssen am Berufsschulunterricht, an den Prüfungen und an Lehrveranstaltungen außerhalb des Betriebs teilnehmen. Das ist genauso verpflichtend wie die Anwesenheit im Betrieb.
Befolgungspflicht: Azubi befolgen die Anweisungen von Personen, die dazu berechtigt sind, ihnen Aufgaben zu erteilen. Dazu gehören Ausbilder, Ausbildungsleiter und Vorgesetzte wie Abteilungsleiter, Gruppenleiter und Vorarbeiter. Bei Unsicherheit (wenn ihm etwas komisch vorkommt oder 2 Aufträge „in Konkurrenz“ stehen) fragt der Auszubildende beim Ausbilder nach.
Pflicht zur Beachtung der Betriebsordnung: Azubis müssen wissen, wo die Betriebsordnung ausliegt oder aushängt oder sie verfügen sogar über ein eigenes Exemplar. Natürlich nehmen sie alle Vorschriften ernst. Das ist wichtig für ein kollegiales Miteinander und auch für die Arbeitssicherheit.
Pflicht zur guten Behandlung des Firmeneigentums: Alles, was dem Ausbildungsbetrieb gehört, wie Werkzeuge, Maschinen, Computer usw., ist mit Vorsicht zu behandeln, damit das Firmeneigentum nicht beschädigt wird.
Pflicht zum Stillschweigen: Es dürfen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verraten werden. Auch Wissen über Kollegen, beispielsweise das Einkommen, geht niemanden etwas an. Bitte auch keine Andeutungen über Facebook & Co.