Arbeitsvertrag: Die vorteilhafte Klausel zum Thema Lohnpfändung

Für Sie als Arbeitgeber bedeutet eine Lohnpfändung nicht nur einen erheblichen Mehraufwand, sondern auch eine zusätzliche Kostenbelastung. Grund genug also, sich abzusichern.Wichtig:

Leider kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer in die Schuldenfalle tappen. Um sich hier wieder herauszuarbeiten, wird dann oft das Arbeitseinkommen abgetreten, verpfändet, oder Sie bekommen gar einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt und müssen nun eine Lohnpfändung bearbeiten.

Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das nicht nur einen erheblichen Mehraufwand, sondern auch eine zusätzliche Kostenbelastung. Grund genug also, sich abzusichern.

Wichtig:

Die Kostenregelung können Sie nur individualvertraglich vereinbaren (BAG, Urteil vom 18.3.2006, Az. 1 AZR 578/05). Die Regelung muss sich also im Arbeitsvertrag wiederfinden. Via Betriebsvereinbarung geht das nicht.

Und so könnte Ihre Formulierung aussehen:

Die Abtretung und Verpfändung von Vergütungsansprüchen sind nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers wirksam. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und darf vom Arbeitgeber nur aus sachlichen Gründen verweigert werden. Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung auch nachträglich erteilen.

Etwaige durch die Bearbeitung einer Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Vergütungsansprüche entstehenden Kosten trägt der Arbeitnehmer. Die Kosten werden pauschalisiert erhoben, und zwar mit

  • 10 € pro Abtretung, Verpfändung oder Pfändung sowie
  • zusätzlich 2,50 € für jedes Schreiben und
  • 1 € pro Überweisung.

Bei Nachweis höherer Kosten ist der Arbeitgeber berechtigt, diese in Ansatz zu bringen.