Wann Sie getrost auf eine Abfindung verzichten können
Nach dem Gesetz kann der Arbeitnehmer nur in ganz wenigen Ausnahmefällen die Zahlung einer Abfindung verlangen. Die Praxis sieht dagegen ganz anders aus: Mehr als 2/3 aller Kündigungsschutzprozesse enden durch einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich die gekündigten Mitarbeiter die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch eine Abfindungszahlung „versüßen“ lassen.
Nur ausnahmsweise müssen Sie zahlen
In wenigen Ausnahmefällen ist die Zahlung einer Abfindung Pflicht. Solch ein Abfindungsanspruch Ihres ausgeschiedenen Mitarbeiters kann sich aus verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben. Er kann sich ergeben aus
- einer tarifvertraglichen Regelung (z. B. Rationalisierungsschutzabkommen),
- einem Sozialplan nach §§ 111, 112 Betriebsverfassungsgesetz,
- einem Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG,
- einem entsprechenden Urteil im Kündigungsschutzprozess,
- einem Angebot auf Abfindung gegen Klageverzicht (§ 1a Kündigungsschutzgesetz).
„Geld gegen Arbeitsplatz“ spart oft Kosten und Zeit
Neben diesen wenigen geregelten Fällen eines Anspruchs sind freiwillige Abfindungszahlungen für Sie als Arbeitgeber in erster Linie eine betriebswirtschaftliche Rechnung, denn Sie kaufen Ihrem Mitarbeiter mit der Abfindung das Recht ab, einen Kündigungsschutzprozess zu führen. So ein Prozess ist meist langwierig, teuer und endet in vielen Fällen auch mit einer Abfindungszahlung.
Ihre Vorteile der Trennung mittels Abfindung
Gegenüber einer Kündigung bietet Ihnen die einvernehmliche Trennung durch eine Abfindung folgende Vorteile:
- Sie müssen keine Kündigungsfristen und -termine beachten.
- Weder der allgemeine noch der besondere Kündigungsschutz ist anwendbar.
- Die Trennung ist ohne Beteiligung des Betriebsrats möglich.
Ob sich die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf diesem Weg auch für Sie lohnt, hängt von der Abwägung Ihrer Interessen und nicht zuletzt von Ihrem Verhandlungsgeschick ab.
Aber:
Trotz allem gibt es noch Konstellationen, in denen die Zahlung einer Abfindung entbehrlich ist.
Mitarbeiter geht freiwillig: Keine Abfindung
Wenn Ihr Mitarbeiter von sich aus das Arbeitsverhältnis kündigt oder Ihnen den Abschluss eines Aufhebungsvertrags anbietet, drücken Sie Ihre Dankbarkeit darüber nicht durch die Zahlung einer Abfindung aus. Einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hat Ihr Mitarbeiter hier nicht. Das gilt selbst dann, wenn Ihr Mitarbeiter nur einer Entlassung zuvorgekommen ist, die aber z. B. nach Tarifvertrag mit einer Abfindung verbunden gewesen wäre.
Keine Abfindung, wenn kein Kündigungsschutz
Wenn das Arbeitsverhältnis keine 6 Monate bestanden hat, genießt Ihr Mitarbeiter noch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Somit laufen Sie im Regelfall nicht Gefahr, dass Ihnen ein Kündigungsschutzprozess ins Haus steht. Das Gleiche gilt, wenn Sie einen Kleinbetrieb mit in der Regel 10 oder weniger Mitarbeitern unterhalten.
Wichtiger Hinweis: Eine Ausnahme gilt jedoch bei Mitarbeitern mit besonderem Kündigungsschutz, wie z. B. bei Schwangeren oder Betriebsräten.
Trennung „wasserdicht“: Keine Abfindung
Eine Abfindung brauchen Sie auch dann nicht zu zahlen, wenn Ihre Kündigung „wasserdicht“ ist, sodass eine Klage Ihres Mitarbeiters dagegen erfolglos bleiben wird. Aber Achtung! Da jeder Kündigung eine umfassende Interessenabwägung zugrunde liegt, ist eine solche Prognose nicht immer einfach und zuverlässig zu treffen.
Bestehen bei Ihnen Zweifel an der Wirksamkeit Ihrer Kündigung, sollten Sie besser versuchen, Ihren Mitarbeiter mit einer Abfindung zur einvernehmlichen Beendigung zu bewegen. Hierdurch sparen Sie unter Umständen nicht nur Zeit und Nerven, sondern auch viel Geld.
Ihre Checkliste: Trennung ohne Abfindung
Sofern Sie nur eine der nachstehenden Fragen mit „Ja“ beantworten können, ist für Sie die Zahlung einer Abfindung nicht erforderlich:
- Hat Ihr Mitarbeiter von sich aus gekündigt oder die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses angeboten?
- Ist nicht zu erwarten, dass sich Ihr Mitarbeiter gegen eine Kündigung wehrt?
- Genießt Ihr Mitarbeiter weder allgemeinen noch besonderen Kündigungsschutz?
- Wissen Sie mit Sicherheit, dass Ihre Kündigung auch vor dem Arbeitsgericht hält?
- Wurde das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung, sondern aus anderen Gründen, etwa wirksame Befristung oder den Tod des Arbeitnehmers, beendet?