Feiertagszuschläge müssen auch bei Krankheit bezahlt werden

Da soll noch einer durchblicken: Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, was gilt eigentlich? Diese Frage gehört für viele Arbeitgeber zum Alltag. Allein die Krankheit eines Mitarbeiters und sein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn hierzu verschiedene Regelungen bestehen, kann Ihnen als Arbeitgeber schon Kopfzerbrechen bereiten.

Zum Trost: Sie sind nicht allein! Gerade musste das Bundesarbeitsgericht in Erfurt über einen Fall nachdenken, in dem nicht klar war, welche Regelung für die Lohnfortzahlung anzuwenden sei, wenn der Mitarbeiter an einem Feiertag krank wird. Bayern hat die meisten Feiertage. Deswegen haben wahrscheinlich auch bayerische Chefs die meisten Schwierigkeiten mit der Fortzahlung des Entgelts an Feiertagen. Dabei klärt das Gesetz auf recht einfache Weise, wann Sie als Arbeitgeber Ihrem Mitarbeiter trotz Krankheit den Lohn fortzahlen müssen. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz müssen Sie Arbeitnehmern die ohne eigenes Verschulden arbeitsunfähig werden, den Lohn für die Dauer von bis zu 6 Wochen weiterzahlen. Das gilt auch an Feiertagen. Zuschläge aber gibt es – wenn überhaupt –nur, wenn Ihr Mitarbeiter an dem entsprechenden Feiertag tatsächlich hätte arbeiten müssen. Das Gesetz ist aber wie so oft nicht die einzige Quelle, wo Sie in dieser Situation nachschlagen müssen. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen enthalten meist wieder ganz andere Regelungen. So wie in dem Fall des bayerischen Druckers.

Nacht- und Feiertagszuschläge trotz Arbeitsunfähigkeit

Der Mitarbeiter war zu Fronleichnam – einen gesetzlichen Feiertag nicht nur in Bayern – arbeitsunfähig erkrankt. Wäre der Drucker gesund gewesen hätte er an diesem Tag auch arbeiten müssen. Und zwar ganze 10 Stunden. Feiertag hin oder her. Natürlich zahlte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter entsprechend der gesetzlichen Vorschriften für diesen Tag den Lohn weiter Doch das war dem Drucker nicht genug. Er verlangte auch noch die nach dem geplanten Einsatz an diesem Tag entstehenden Nacht- und Feiertagszuschläge und auch den 170 %igen tarifvertraglichen Lohnaufschlag für die Beschäftigung an einem Feiertag. Und das alles, obwohl er zu Hause krank im Bett gelegen hatte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab nun auch der letzten Forderung des Druckers noch nach und sprach auch den Feiertagszuschlag noch zu. Zwar stelle der maßgebliche Tarifvertrag für die Druckindustrie nicht darauf ab, wieviel Lohn einem Arbeitnehmer bei Erkrankung an einem Feiertag tatsächlich entgehe. Die tarifliche Regelung schreibe statt dessen eine Regelung vor, nach der nur ein Durchschnittslohn aus den letzten 3 Monaten als Feiertagsvergütung im Krankheitsfall und nicht der tatsächliche ausgefallene Lohn gezahlt werden müsse. Zum Leidwesen des Arbeitgebers fanden die Bundesrichter in dem Tarifvertrag aber auch eine Öffnungsklausel. Durch diese Hintertür kam deswegen eine Betriebsvereinbarung zur Anwendung, nach der auch die Zuschläge zu zahlen seien, wenn der Arbeitnehmer an dem betreffenden Tag nicht nur krank sondern auch zum Dienst eingeteilt gewesen sei. Bestehe eine solche Betriebsvereinbarung, müsse Sie auch angewendet werden, befanden die Richter. Der Arbeitgeber muss dem Drucker also das zahlen, was er verdient hätte, wenn er an diesem Tag nicht krank gewesen sei. Und das sei eben auch der Feiertagszuschlag. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01. Dezember 2004, Aktenzeichen: 5 AZR 68/04