Bezahlung am Feiertag: Zuschläge und Feiertagsvergütung

Bezahlung am Feiertag: Zuschläge und Feiertagsvergütung

In Deutschland gibt es verschiedene Feiertage, deren Hintergrund entweder religiöser oder politischer Natur ist. Derzeit gibt es neun gesetzliche Feiertage, die für jeden abhängig Beschäftigten in Deutschland, unabhängig vom Bundesland einen zusätzlichen und vergüteten freien Kalendertag bedeuten. Typische bundesweit einheitliche Feiertage sind der erste und zweite Weihnachtsfeiertag, der Pfingstmontag, Himmelfahrt oder der Tag der Deutschen Einheit. Darüber hinaus gibt es in jedem Bundesland weitere Feiertage, die arbeitsfrei sind. Dies betrifft beispielsweise den Internationalen Frauentag, der am 8. März eines Jahres in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern arbeitsfrei ist. Der Buß- und Bettag am 22. November ist im Gegensatz ausschließlich in Sachsen ein anerkannter Feiertag. Bayern ist mit 13 Tagen das Bundesland mit den meisten Feiertagen. Dieser Beitrag beschäftigt sich aus Sicht des Arbeitgebers mit der Feiertagsvergütung. Er erklärt, welche Vorgaben der Gesetzgeber in Bezug auf die Vergütung an Sonntagen und Feiertagen macht, wie die Feiertagsvergütung im Detail berechnet und welche Besonderheiten beachtet werden müssen, wenn die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters pro Stunde abgerechnet wird.
Inhaltsverzeichnis

Wie ist die Vergütung an Sonntagen und Feiertagen geregelt?

Der Gesetzgeber regelt im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) eindeutig, was Arbeitgeber bei der Feiertagsvergütung beachten müssen. Im § 2 des EntgFG wird festgestellt: 

„Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, dass er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.“ 

Aus den Vorgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen. Diese sind auf Grundlage von § 9 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) grundsätzlich arbeitsfrei, da Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. Besondere Vorgaben in Bezug auf die Sonn- und Feiertagsruhe gelten in mehrschichtigen Betrieben und für Kraftfahrer und deren Beifahrer. 

Es liegt auf der Hand, dass es trotz des grundsätzlichen Verbots der Sonn- und Feiertagsarbeit viele Branchen gibt, die rund um die Uhr und ebenfalls an Sonn- und Feiertagen verfügbar sein müssen. Dies trifft nach § 10 ArbZG zum Beispiel auf die folgenden Berufsgruppen zu: 

  • Mitarbeiter im Not- und Rettungsdienst sowie bei der Feuerwehr,
  • Beschäftigte in Krankenhäusern und Mitarbeiter in der Pflege,
  • Mitarbeiter in Theatervorstellungen, Filmvorführungen oder in Sport- und Freizeiteinrichtungen,
  • Mitarbeiter in Verkehrsbetrieben und im Transportwesen sowie
  • Beschäftige in Energie- und Wasserversorgungsbetrieben. 

Diese und viele weitere Berufsgruppen dürfen notwendigerweise an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Gleichzeitig muss die Arbeitszeit an Sonn- oder Feiertagsarbeit aus rechtlicher Sicht nicht gesondert vergütet werden. Arbeitnehmer, die an einem Sonn- oder Feiertag in ihrem Betrieb tätig sind, erhalten einen Ersatzruhetag, der entweder vor oder nach dem Arbeitseinsatz an einem Sonn- oder Feiertag befinden muss. Für die Arbeit an einem Sonntag muss der Ersatzruhetag in den nächsten beiden Arbeitswochen liegen. Für einen Feiertag unter der Woche kann der Ersatzruhetag in den nächsten 8 Wochen genommen werden. 

Der Ausgleich für eine Sonn- und Feiertagsbeschäftigung wird explizit im § 11 des ArbZG definiert. Entscheidend für eine Beschäftigung an einem Sonn- und Feiertag ist die Berechtigung des Unternehmens auf Grundlage von § 10 des Arbeitszeitgesetzes. 

Welche Zuschläge müssen an Sonntagen und Feiertagen bezahlt werden?

Werden Arbeitnehmer in berechtigten Branchen und Unternehmen an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt, steht ihnen aus Sicht des Arbeitsrechts kein zusätzlich bezahlter Zuschlag für ihre Tätigkeit zu. Die Zuschläge, die beispielsweise bei Nachtarbeit anfallen, gelten nicht für Sonn- und Feiertage. Einzige Ausnahme hiervon ist, dass ein Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag nachts arbeiten. 

In den meisten Tarifverträgen und in vielen Arbeitsverträgen wird allerdings ein individueller Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit vereinbart.  

Beispiel

Die Tarifverträge im Öffentlichen Dienst (TVöD und TV-L) im Bund und in den einzelnen Bundesländern sehen unterschiedliche Zuschläge für die Arbeit an einem Sonntag oder Feiertag vor. Für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich wird ein Feiertagszuschlag von 135 Prozent des Stundenentgelts gewährt. Für eine Arbeit an einem Sonntag gilt ein Zuschlag von 25 Prozent. 

Sind Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, Zuschläge zu zahlen? 

Eine grundsätzliche Verpflichtung für die Zahlung eines Feiertagszuschlags oder für eine Erhöhung des Arbeitsentgelts für Sonntagsarbeit ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Arbeitgeber sind jedoch verpflichtet, sich an geltende Tarifverträge oder individualvertragliche Absprachen zu halten und entsprechende Zuschläge zu bezahlen. 

Müssen die Zuschläge auch bei Krankheit bezahlt werden?

Der § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bestimmt, dass Arbeitnehmer bei einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Diese Fortzahlung des Lohns im Krankheitsfall wird im Höchstfall für 6 Wochen gewährt und bei andauernder Erkrankung durch das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung abgelöst. 

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall inklusive aller Zuschläge gilt ebenfalls an Sonn- und Feiertagen. Das Bundesarbeitsgericht urteilte in einem Klagefall vom 14.01.2009 (5 AZR 89/08), dass: 

„die Klägerin als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit beanspruchen kann. 

Im Streitfall war die Klägerin aufgrund einer Erkrankung ausgefallen. Da sie jedoch dienstplanmäßig zum regulären Dienst eingeteilt war, urteilten die Richter, dass sie auf Grundlage von § 4 Abs. 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltausfallprinzip hat. 

Wichtig

Gemäß § 2 Abs. 3 EFZG haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen, wenn sie am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt fehlen. In diesem Fall können das Entgelt und vereinbarte Zuschläge zu 100 Prozent gekürzt werden. 

Wie wird die Feiertagsvergütung berechnet?

Die Zuschläge für die Sonn- und Feiertagsarbeit sind nicht gesetzlich geregelt. Sie beruhen auf individualvertraglichen Vereinbarungen oder auf Bestimmungen aus einem Tarifvertrag. 

Wichtig

Ein Feiertagszuschlag von 125 Prozent und ein Sonntagszuschlag von 50 Prozent können steuerfrei bezahlt werden. Höhere Zuschläge sind nicht steuerbefreit. Wird an einem 1. Mai (Tag der Arbeit) gearbeitet, beträgt der steuerfreie Zuschlag sogar 150 Prozent. Der Feiertagszuschlag (125 Prozent) und der Sonntagszuschlag (50 Prozent) können nicht kombiniert werden. Der steuerfreie Feiertagszuschlag berechnet sich nach dem Grundlohn. Als Grundlohn (Bruttogehalt geteilt durch Arbeitszeit) bezeichnet man den regelmäßigen Arbeitslohn eines Arbeitnehmers. Dieser darf, umgerechnet auf den Stundenlohn nicht mehr als 50 Euro betragen.

Beispiel

Ein Mitarbeiter arbeitet am 03. Oktober eines Jahres in seinem Betrieb für 8 Stunden. Der Tag der Deutschen Einheit fällt auf einen Wochentag. Er erhält einen Feiertagszuschlag von 50 Prozent. Der Mitarbeiter verdient pro Monat einen Bruttolohn von 4.000 Euro. Die Kalkulation der Feiertagsvergütung ergibt sich wie folgt: 

  • 4.000 Euro / 174 Arbeitsstunden = 22,98 Euro Stundenlohn (Grundlohn) 
  • 22,98 Euro * 50 Prozent * 8 Arbeitsstunden = 91,92 Euro. 

Der Feiertagszuschlag von 91,92 Euro wird steuerfrei an den Arbeitnehmer ausbezahlt. 

Gibt es Unterschiede zwischen den Feiertagen und Sonntagen?

Für gesetzliche Feiertage kann ein Feiertagszuschlag in Höhe von bis zu 125 Prozent steuerfrei bezahlt werden. Liegt der Grundlohn des Arbeitnehmers unter 25 Euro pro Stunde, ist der Feiertagszuschlag ebenfalls in der Sozialversicherung beitragsfrei. Ein Sonntagszuschlag ist im Höchstfall bis 50 Prozent steuerfrei. Sonn- und Feiertagszuschläge können nicht zusammengerechnet werden. 

Wie werden Sonntage und Feiertage vergütet, wenn pro Stunde abgerechnet wird?

Arbeiter, die im Gegensatz zu Arbeitnehmern einen Stundenlohn und kein monatlich gleichbleibendes Gehalt erhalten, haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlung an einem Feiertag oder bei der Arbeit an einem Sonntag. Können sie an einem gesetzlichen Feiertag ihre Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen die entgangenen Arbeitsstunden bezahlt werden. Dies regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Etwaige Zuschläge werden gesondert kalkuliert und an den Arbeitnehmer mit der Lohnabrechnung ausgeschüttet.  

Wie funktioniert die Entgeltfortzahlung bei Sonntagen und Feiertagen?

Fallen durch einen gesetzlichen Feiertag Arbeitszeiten aus, erhält der Arbeitnehmer für den Feiertag das Arbeitsentgelt, dass er an einem regulären Arbeitstag erhalten hätte. Bei der Entgeltfortzahlung bei Sonn- und Feiertagen gilt das Recht des Arbeitsorts. Dies ist wichtig, da in jedem Bundesland unterschiedliche gesetzliche Feiertage Gültigkeit haben: 

Gesetzlicher FeiertagGültigkeit BundeslandDatum
NeujahrBundesweit01.01.
Heilige Drei KönigeBaden-Württemberg, Bayern, Sachsen06.01.
Internationaler FrauentagBerlin, Mecklenburg-Vorpommern08.03.
KarfreitagBundesweit 
OstersonntagBrandenburg  
OstermontagBundesweit 
Tag der ArbeitBundesweit01.05.
Christi HimmelfahrtBundesweit 
PfingstsonntagBrandenburg 
PfingstmontagBundesweit 
FronleichnamBaden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen und in Teilen von Sachsen und Thüringen 
Mariä HimmelfahrtSaarland15.08.
WeltkindertagThüringen20.09.
Tag der Deutschen EinheitBundesweit03.10.
ReformationstagBrandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen31.10.
AllerheiligenBaden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland01.11.
Buß- und BettagSachsen 
Erster und zweiter WeihnachtsfeiertagBundesweit25. & 26.12.