Lohnabrechnung: Was Sie bei einer Pfändung des Lohns beachten müssen

In Deutschland gelten 8,1 % der privaten Haushalte als überschuldet. Als Entgeltabrechner bekommen Sie das ganz besonders zu spüren.

Immer mal wieder haben Dritte Lohnpfändungen gegen einen Arbeitnehmer Ihres Unternehmens eingeleitet. Doch nicht nur, dass eine solche Lohnpfändung für Sie einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeutet. Auch das damit für das Unternehmen verbundene Haftungsrisiko ist enorm! Denn unterläuft Ihnen ein Fehler, müssen Sie den Lohn möglicherweise sogar doppelt auszahlen.

Ihre Aufgaben im Fall einer Lohnpfändung

Von der Lohnpfändung eines Mitarbeiters erfahren Sie durch einen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Nach seiner Zustellung müssen Sie den pfändbaren Anteil der Arbeitsvergütung Ihres Mitarbeiters ermitteln und auf dieser Grundlage den gepfändeten Betrag an den Gläubiger zurückzahlen. Außerdem müssen Sie auf Verlangen des Gläubigers innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Drittschuldnererklärung abgeben und den Gläubiger darin informieren über

  • das Nettoeinkommen des Mitarbeiters,
  • seine Unterhaltsverpflichtungen,
  • eventuell bestehende anderweitige Pfändungen.

Informieren Sie den Gläubiger darüber,

  • ob und inwieweit Sie die gepfändete Forderung als begründet anerkennen und Zahlung zu leisten bereit sind;
  • ob und welche anderen Ansprüche anderer Personen (das sind nicht nur Unterhaltspflichtige) als Forderung bereits geltend gemacht wurden;
  • ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.

Beachten Sie hierbei: Eine Lohnpfändung ist nur dann wirksam, wenn ihr der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eines deutschen Amtsgerichts zu Grunde liegt. Lohnpfändungsbeschlüsse ausländischer Gerichte können Sie ignorieren.

Was wird von der Lohnpfändung erfasst?

Die Pfändung erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Arbeitseinkommen eines Arbeitnehmers (§ 850 Zivilprozessordnung (ZPO)), aber auch auf Abfindungen, Betriebsrenten und Karenzentschädigungen aus Wettbewerbsverboten. Von der Bruttovergütung abziehen müssen Sie aber

  • die unpfändbaren Vergütungsbestandteile sowie die
  • vom Lohn einzubehaltende Lohnsteuer und Sozialabgaben.

Das betrifft auch Beiträge zur privaten Krankenversicherung! Vom verbleibenden Nettoeinkommen ist nur ein gewisser Teil pfändbar. Der ergibt sich aus der amtlichen Pfändungstabelle. Der Gläubiger erhält dann den pfändbaren Teil – den Rest überweisen Sie an den Arbeitnehmer.

Wichtig: Bei einer Pfändung durch Unterhaltsberechtigte des Mitarbeiters (z. B. Kinder oder früherer Ehepartner) gelten die Pfändungstabellen nicht. Hier entnehmen Sie den pfändbaren Betrag dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.