Steuer- und abgabenfrei: Gehaltsextras
Kein Abzug von Steuern und Sozialabgaben
Interessant sind deshalb Zahlungen, die Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei erhalten. Denn davon können die Mitarbeiter und kann auch Ihre GmbH profitieren, ohne sich irgendwelche Abzüge gefallen lassen zu müssen. Das Einkommensteuergesetz sieht einige Leistungen vor, die entweder mit einem niedrigen Pauschalsteuersatz versteuert werden oder sogar komplett steuerfrei bleiben, z.B.
- Internetkostenzuschuss sind lohnsteuerfrei (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG)
- Kindergartenzuschüsse sind ebenfalls lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG)
- Fahrtkostenzuschüsse können pauschal mit 15 % versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Achtung: Bei einigen Leistungen – u.a. den oben aufgeführten –, ist Voraussetzung für die Steuerbegünstigung, dass sie zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden, u.a. bei Zuschüssen zu Internet- und Telefonkosten, bei Fahrtkostenzuschüssen und bei Zuschüssen zu Kinderbetreuungskosten. Das sollte auch so im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Keinesfalls darf im Arbeitsvertrag stehen, dass es sich bei den Zuschüssen um Gehaltsbestandteile handelt. Dann entfällt die Steuerbegünstigung (FG Niedersachsen, 16.6.2011, Az: 11 K 81/10).
Voraussetzungen für steuerfreie Zahlungen müssen erfüllt sein
Beispiel: Eine GmbH hatte den Mitarbeitern im Arbeitsvertrag neben dem Gehalt einige Zusatzleistungen zugesagt. Tatsächlich, so stellte das Gericht fest, handelte es sich aber nur um eine Gehaltsumwandlung. Denn nach dem Arbeitsvertrag hatten die Mitarbeiter auch dann einen Anspruch darauf, wenn sie die Voraussetzungen für die steuerbegünstigte Zahlung nicht erfüllten. Konkret hieß es im Arbeitsvertrag: Sollte die Gewährung entsprechender Zusatzleistungen … nicht möglich sein, richtet sich die monatliche Vergütung i.S.d. § 4 Abs. 1 ab dem Monat, der dem Wegfall der persönlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen folgt, nach der im … gewährten Vergütung…
Beispielformulierung für einen Kindergartenzuschuss
Formulieren Sie Arbeitsverträge so, dass eindeutig daraus hervorgeht, dass Zusatzleistungen tatsächlich über das Gehalt hinausgewährt werden, z.B. so:
Der Arbeitnehmer erhält einen Zuschuss gem. § 3 Nr. 33 EStG. zu den Kinderbetreuungskosten. Der Zuschuss wird zusätzlich um vereinbarten Gehalt gewährt. Es handelt sich nicht um eine Gehaltsumwandlung.