Worauf Sie bei der Übernahme Ihrer Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis beachten sollten
- Übernahme des Auszubildenden in Ihren Betrieb – darauf müssen Sie achten
- Vermeiden Sie bei der Übernahme des Azubis Missverständnisse
- Rechtliche Aspekte der Übernahme eines Auszubildenden
- Wann Sie einen Azubi nicht in ein Arbeitsverhältnis übernehmen können
- Übernahme ist nicht gleich Übernahme – das ungewollte Arbeitsverhältnis
Denn kein Gesetz schreibt Ihnen grundsätzlich vor, den ausgebildeten Berufsanfänger als Mitarbeiter zu übernehmen. In vielen Fällen werden Sie es dennoch tun. Denn der (interne) Druck wird zunehmen, die Übernahmequote zu erhöhen. Ein Fachkräftemangel steht nämlich unweigerlich bevor.
Übernahme des Auszubildenden in Ihren Betrieb – darauf müssen Sie achten
In der Regel ist es das Ziel Ihres Auszubildenden, nach der Lehre in ein Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Auch für Sie als Ausbildungsbetrieb hat oftmals eine Übernahme Priorität.
Trotzdem gehen die Planungen und Erwartungshaltungen von Betrieb und Azubi häufig auseinander. Wir geben Ihnen Tipps, wie Sie im Vorfeld Missverständnisse vermeiden können:
Vermeiden Sie bei der Übernahme des Azubis Missverständnisse
Tipp 1: Offene Kommunikation
Kommunizieren Sie Ihre Übernahmepläne offen mit den Betroffenen und legen Sie dar, wie viele Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Sie beugen so konfliktträchtigen Gerüchten vor.
Tipp 2: Bieten Sie Transparenz über Ihre Entscheidungen
- Geben Sie Ihren Auszubildenden individuell Bescheid, sobald feststeht, dass Sie planen, sie zu übernehmen.
- Geben Sie denjenigen, denen Sie keinen Arbeitsplatz anbieten können, die Möglichkeit, sich frühzeitig bei anderen Unternehmen zu bewerben.
Auch damit beweisen Sie, dass Sie das Wohl Ihrer Noch-Azubis im Auge haben. Beachten Sie dabei, dass Hiobsbotschaften nicht kurz vor der Abschlussprüfung überbracht werden sollten.
Tipp 3: Übernahmen frühzeitig festlegen
Ermitteln Sie sehr frühzeitig die Kandidaten, die Sie sich in Ihrem Unternehmen bestens vorstellen können. Geben Sie diesen Azubis rechtzeitig eine aussichtsreiche Perspektive.
Verhindern Sie so, dass Ihr leistungsstarker Fachkräfte-Nachwuchs Ihrer Planung zuvorkommt und direkt nach der Ausbildung abwandert.
Tipp 4: Halten Sie Versprechungen
Geben Sie nur Versprechen ab, die Sie auch tatsächlich halten können. Bedenken Sie dabei, dass eine Zusage zu einem Arbeitsplatz bereits einem mündlich vereinbarten Arbeitsvertrag entspricht.
Das kann Sie – gerade wenn Zeugen bei einer Zusage zugegen waren – in große Schwierigkeiten bringen.
Rechtliche Aspekte der Übernahme eines Auszubildenden
Urlaub, Probezeit, Befristung und Kündigungsschutz: Eine Übernahme wirft zahlreiche Rechtsfragen auf. Wir sagen Ihnen genau, worauf es ankommt.
1. Eine neue Probezeit ist zulässig.
Sie kennen Ihren Auszubildenden bereits seit vielen Jahren. Das sollte Sie allerdings nicht veranlassen zu glauben: „Der wird das schon machen.“
Bedenken Sie, dass die Ausbildungssituation in aller Regel mit dem harten Berufsalltag nicht vergleichbar ist. Nutzen Sie also die Möglichkeit einer erneuten Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB, die Ihnen ohne Abstriche zusteht.
2. Ein befristeter Vertrag ist möglich.
Nach § 14 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz kann ein Arbeitsvertrag immer dann befristet werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt.
Wenn Sie einen befristeten Vertrag im Anschluss an eine Ausbildung anbieten, liegt ein solcher Grund ausdrücklich vor, da der Übergang des Auszubildenden in eine Anschlussbeschäftigung erleichtert wird.
Extra-Tipp: Sie können einen Arbeitsvertrag auch ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 befristen. Das hat den Vorteil, dass Sie den maximalen 2-Jahres-Zeitraum in Halbjahresabschnitte stückeln können, womit Sie flexibler bleiben.
Beachten Sie aber: Diese Möglichkeit besteht nur, wenn Sie nicht bereits zuvor einen befristeten Arbeitsvertrag mit dieser Person abgeschlossen hatten, z. B. vor der Ausbildung. Die Ausbildung selbst stellt keinen befristeten Arbeitsvertrag dar, der einer sachgrundlosen Befristung im Wege stünde.
3. Der Resturlaubsanspruch bleibt erhalten.
Bei der Frage des Urlaubs sind das Ausbildungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis als Einheit zu betrachten (wenn es dazwischen keine Unterbrechung gegeben hat). Einen möglichen Resturlaub aus dem Ausbildungsverhältnis nimmt der Ex-Azubi also mit ins neue Arbeitsverhältnis.
Was nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz nicht möglich ist: eine finanzielle Abgeltung des Azubi-Urlaubs nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz – auch wenn sich das Arbeitsverhältnis direkt an die Ausbildung anschließt.
4. Die neuen Arbeitnehmer genießen sofortigen Kündigungsschutz.
Ein Kündigungsschutz begründet sich nicht nur aus der Betriebsgröße (i. d. R. mindestens 10 Beschäftigte), sondern ist auch an die Voraussetzung geknüpft, dass der Beschäftigte mindestens 6 Monate lang bei Ihnen beschäftigt gewesen ist.
Hier müssen Sie das vorangegangene Ausbildungsverhältnis mit berücksichtigen. Der Kündigungsschutz des „neuen“ Beschäftigten setzt im Falle einer Übernahme aus dem Ausbildungsverhältnis also unmittelbar ein.
5. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bleibt erhalten.
Nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vierwöchiger nicht unterbrochener Beschäftigung.
Auch hier sind beide Arbeitsverhältnisse als Einheit zu betrachten und Ihre Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung bleibt ohne Unterbrechung bestehen.
Wann Sie einen Azubi nicht in ein Arbeitsverhältnis übernehmen können
Es kommt natürlich auch vor, dass Sie gute Auszubildende nicht in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernehmen können. Und das entscheiden nicht immer nur Sie allein. Zum Beispiel:
1. Kein freier Arbeitsplatz
Wenn Sie „über Bedarf“ ausgebildet haben und keine freie Arbeitsstelle für den Auszubildenden zur Verfügung steht, können Sie ihn trotz hervorragender Leistungen nicht übernehmen.
2. Wenn es zwischen Ihnen und dem Auszubildenden einfach „nicht passt“.
Quälen Sie sich nicht weiter mit einem unangenehmen Kollegen herum. Sollte er ursprünglich mal für eine bestimmte Stelle vorgesehen gewesen sein, dann sorgen Sie rechtzeitig für eine Alternative und schaffen Sie Fakten, bevor es zu spät ist.
Sie können die Stelle auch dann von außen besetzen, wenn gerade ein Azubi bei Ihnen ausgelernt hat. Möglicherweise wird der Betriebsrat intervenieren. Sie müssen seinen Ratschlägen aber nicht folgen.
Dennoch: Diese Art der Ablehnung sollte die Ausnahme bleiben. Denn auch eine Besetzung von außen ist mit Unwägbarkeiten verbunden.
Zudem bedarf ein vollkommen neuer Mitarbeiter immer einer deutlich längeren Einarbeitungszeit als ein Ex-Azubi, der die Strukturen des Betriebs in der Regel bereits gut kennt.
3. Ihr Azubi will nicht übernommen werden.
Häufig ist damit der Wunsch verbunden, nach der Ausbildung noch zu studieren. Wichtig ist hier, dass Sie als Ausbildungsbetrieb davon rechtzeitig erfahren, um für die Zukunft planen zu können.
Führen Sie daher bereits zu Beginn des letzten Lehrjahres Orientierungsgespräche mit Ihren Azubis – gerade dann, wenn einer Übernahme aus Ihrer Sicht nichts im Wege steht.
Übernahme ist nicht gleich Übernahme – das ungewollte Arbeitsverhältnis
Wenn beide Seiten die Übernahme wollen, ist ein Idealfall erreicht. Allerdings kommt es auch vor, dass Sie Auszubildende gegen Ihren Willen übernehmen (müssen).
Fall A: Sie übernehmen Ihren Auszubildenden versehentlich.
Beschäftigen Sie Ihren Auszubildenden nach Bestehen der Abschlussprüfung weiter – und sei es auch nur für eine Stunde –, dann begründen Sie damit einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
Ihr Fehler: Sie haben durch Ihr Handeln gezeigt (indem Sie nicht verhindert haben, dass der ehemalige Azubi auch nach der Prüfung noch arbeitet), dass Sie ihn weiterbeschäftigen wollen (auch wenn das eigentlich nicht stimmt).
Wichtig: Dulden Sie als Ausbildungsverantwortlicher auf keinen Fall, dass Ihr Azubi nach bestandener Prüfung noch bei Ihnen arbeitet.
Fall B: Ihr Azubi wird automatisch übernommen.
Nach § 78a Betriebsverfassungsgesetz müssen Sie Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung übernehmen, wenn Ihnen das zugemutet werden kann.