Dann müssen Sie den Azubi von der Ausbildung freistellen

Auszubildende sind nicht ständig „verfügbar“ wie andere Arbeitnehmer. Sie haben neben ihren betrieblichen Verpflichtungen auch noch andere. Dafür müssen Sie Ihre Azubis von der Arbeit in der Fachabteilung freistellen.

Die Freistellung von Auszubildenden ist recht kurz und bündig in § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Dort heißt es sinngemäß:



Der Ausbildungsbetrieb muss den Azubi für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freistellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte stattfinden.


Was so eindeutig klingt, bedarf allerdings einiger zusätzlicher Klärungen und Antworten auf Fragen wie:

  • Wann muss der Azubi nach der Berufsschule wieder im Betrieb sein?
  • Gibt es Unterschiede bei der Behandlung von volljährigen und minderjährigen Auszubildenden?
  • Was ist eine „Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte“ im Sinne dieses Gesetzes?

Um mit der letzten Frage zu beginnen:

Als Ausbilder stellen Sie den Azubi von seiner Arbeit frei, wenn er im Rahmen der Ausbildung eine Weiterbildung besucht, einer Schulung beiwohnt, aber auch wenn der Betrieb zu einem (verpflichtenden) Azubi-Event einlädt. Hierbei kann es sich um einen Ausflug oder um eine Teambildungsmaßnahme handeln.

Die Feinheiten bei der Freistellung für die Berufsschule

Auszubildende sind nur für die Zeit der Berufsschule freigestellt. Besteht vor oder nach der Schule zeitlich die Möglichkeit zur Ausbildung im Betrieb, dann hat der Azubi die Pflicht zu erscheinen. Allerdings gilt das nur, wenn nicht schon durch die Berufsschule ein voller Arbeitstag abgedeckt wurde. Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9.00 Uhr, ist eine vorherige Ausbildung im Betrieb ebenfalls nicht möglich.

Im Falle einer Arbeitspflicht für den Azubi nach der Schule gilt allerdings auch der Weg von der Schule in den Betrieb als Arbeitszeit. Zudem hat der Auszubildende natürlich das Recht auf eine angemessene Pause, wenn diese nicht bereits in der Schule stattfand. Die Pause darf allerdings nicht mit der Berufsschulzeit oder der Wegezeit verrechnet werden.

Beispiel: Die Berufsschule endet um 12.30 Uhr. Für den Weg zum Betrieb braucht der Azubi 40 Minuten. Außerdem stehen ihm 30 Minuten Pause zu. Damit beginnt die betriebliche Tätigkeit für diesen Auszubildenden 1 Stunde und 10 Minuten nach der letzten Berufsschulstunde, also um 13.40 Uhr.

Sonderregelung für Azubis unter 18

Auszubildende unter 18 genießen auf der Basis des Jugendarbeitsschutzgesetzes folgende Sonderbehandlung: Dauert der Berufsschulunterricht länger als 5 Stunden, dann dürfen Sie Ihren minderjährigen Auszubildenden am selben Tag nicht mehr beschäftigen. Diese Regelung gilt allerdings nur einmal in der Woche.

Beispiel: Der Berufsschulunterricht des minderjährigen Azubis verteilt sich auf jeweils 6 Stunden am Montag und Mittwoch. Für Sie gilt: Sie dürfen den Azubi an einem der beiden Tagen noch im Betrieb ausbilden, an dem jeweils anderen Tag dagegen nicht. Als Ausbilder können Sie dann den freien Nachmittag gemeinsam festlegen. Informieren Sie darüber auch die Personalabteilung.

Die Feinheiten bei der Freistellung für Prüfungen

Auszubildende müssen natürlich auch für Prüfungen freigestellt werden. Das gilt sowohl für Zwischen- als auch für Abschlussprüfungen. Das Gesetz lässt allerdings eine Beschäftigung vor und nach der Prüfung zu. Dies sollte allerdings nicht unbedingt genutzt werden. Es stört die Vorbereitung davor bzw. die verdiente Erholung danach. Und es stört auch das Gefühl, etwas Besonderes geleistet zu haben, wenn noch am selben Tag einfach so zum Tagesgeschäft übergegangen wird.

Tipp: Informieren Sie jetzt schon Ihre Prüfungskandidaten Sommer 2012 darüber, dass Sie ihnen an Prüfungstagen komplett für die Teilnahme „freigeben“ und damit über das Gesetz hinaus großzügig handeln. Ihre Azubis wissen Sie dann erst recht als ausbildungs- und mitarbeiterfreundlichen Betrieb zu schätzen.

Sonderregelung für Azubis unter 18

Minderjährigen Auszubildenden, die auch während der Abschlussprüfung noch keine 18 Jahre alt sind (gilt auch für den 1. Teil bei gestreckter Prüfung), müssen Sie einen weiteren Tag Freizeit gewähren: und zwar am Arbeitstag, der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht.

Diese Regelung gilt nicht für

  • praktische Prüfungen
  • mündliche Prüfungen
  • Zwischenprüfungen