Welche Weisungen Ihre Auszubildenden befolgen müssen und welche nicht

Auszubildende müssen die Weisungen von Vorgesetzten und Ausbildern befolgen. Allerdings gibt es von dieser wichtigen Regel auch einige Ausnahmen.

Der § 13 des Berufsbildungsgesetztes (BBiG) ist zunächst einmal eindeutig. Unter Punkt 3 heißt es sinngemäß:

Auszubildende haben die Weisungen zu befolgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildern oder anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden.

Nach dieser Formulierung drängen sich vor allem 2 Fragen auf:

Wer sind „andere weisungsberechtigte Personen“?

Dazu gehören natürlich jede Art von Vorgesetzten des Auszubildenden: Abteilungsleiter, Geschäftsführer, Vorarbeiter und Meister. Aber es gehören auch Personalleiter und, bei unmittelbarer Zuordnung zum Aufgabengebiet, Sachbearbeiter zu den weisungsberechtigten Personen im Sinne des § 13 BBiG.

Beachten Sie als Ausbilder: Es kann gerade in Ausbildungsverhältnissen sehr schnell zu Kompetenzwirrwarr, aber auch zu Kompetenzüberschreitungen kommen. Haben Sie daher ein Auge darauf, dass es ein Azubi nicht mit konkurrierenden, sich gegenseitig ausschließenden Anweisungen zu tun bekommt. Zudem sorgen Sie dafür, dass „Wichtigtuer“, die gerne mal Anweisungen verteilen und Azubis tendenziell ausbeuten oder schikanös behandeln, die Ausbildung nicht maßgeblich beeinflussen können.

Machen Sie dem Azubi deutlich: Wenn es zu Unklarheiten im Rahmen von Weisungskompetenzen kommt, stehen Sie als Ausbilder und Ansprechpartner zur Verfügung und klären die Angelegenheit. Dafür sind Sie da!

Was bedeutet „Weisungen im Rahmen der Berufsausbildung“?

Wie weit darf der Ausbildungsbetrieb mit seinen Weisungen gehen? Darf er beispielsweise auch die Kleiderordnung vorschreiben? Zunächst einmal muss jeglicher Auftrag, den der Azubi erhält, etwas mit seiner Berufsausbildung zu tun haben. Konkret bedeutet das:

1. Privaterledigungen für den Chef sind tabu. Gassi gehen, Kinder abholen oder einkaufen sind damit keineswegs in Ordnung. Möglich ist so etwas ausschließlich als persönlicher Gefallen außerhalb der Arbeitszeiten und auch außerhalb der Pausen.

2. Den Arbeitsplatz sauber zu halten, gehört in Maßen zu praktisch jedem Ausbildungsberuf dazu. Auch „niederwertige“ Tätigkeiten wie das Lager kehren oder Regale auswischen sind in Ordnung, wenn sie nicht überhand nehmen und auch Kollegen zeitweise damit betraut werden. Auf keinen Fall darf der Betrieb durch die Tätigkeit eines Auszubildenden eine Putzkraft einsparen.

3. Monotone, ausbildungsrelevante Tätigkeiten sind in Ordnung. So gehört die Ablage in der Abteilung Rechnungsprüfung im Rahmen einer kaufmännischen Berufsausbildung dazu. Allerdings darf der Azubi nicht ausschließlich bzw. überwiegend solche Tätigkeiten ausüben. Er muss natürlich in jedem Abschnitt alle Lernziele erreichen, was überwiegend einseitige Tätigkeiten in der Regel ausschließt.

4. Kaffeekochen ist in Ordnung. Wechselt man sich mit dem Kaffeekochen in einem Arbeitsbereich ab und irgendwann ist auch der Azubi mal dran, dann ist das vollkommen in Ordnung. Auch hier gilt: Es darf nicht überhand nehmen und wichtige Ausbildungszeit blockieren.

5. Mit dem Vorschreiben eines bestimmten Outfits ist das so eine Sache. Grundsätzlich besteht keine Weisungsbefugnis bezüglich des äußeren Erscheinungsbildes. Der Auszubildende darf also anziehen, was er will. Allerdings gibt es von dieser Regelung 2 Ausnahmen:

  • Aus Gründen des Arbeitsschutzes und zur Unfallverhütung kann bestimmte (Sicherheits-)Kleidung vorgeschrieben werden, z. B. ein Helm im Baugewerbe.
  • Wird der Geschäftsbetrieb bei Nichteinhaltung einer bestimmten Kleiderordnung spürbar beeinträchtigt, dann kann der Ausbilder vom Azubi ebenfalls verlangen, sich anders zu kleiden. Beispielsweise im Kreditgewerbe müssen auch Auszubildende, die in einem entsprechenden Beruf, z.B. Bankkaufmann, ausgebildet werden, entsprechendes Outfit tragen. Auch in einer Betriebsvereinbarung kann eine entsprechende Kleiderordnung vereinbart werden.