Ausbildungsvoraussetzungen: Wann darf ein Betrieb Azubis einstellen und ausbilden?

Ausbildungsvoraussetzungen: Wann darf ein Betrieb Azubis einstellen und ausbilden?

„Ausbildender“ sind Sie als Betriebsinhaber. Demgegenüber ist „Ausbilder“ derjenige, der dem Lehrling die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. Das können Sie selbst oder ein von Ihnen beauftragter Ausbilder sein, § 6 Absatz 1 Nr. 2 BBiG.
Inhaltsverzeichnis

Wann dürfen Sie als Betrieb Azubis einstellen und ausbilden?

Wollen Sie in Ihrem Betrieb Lehrlinge ausbilden, sind dafür die folgenden beiden Voraussetzungen notwendig:

So dürfen Sie nicht ausbilden:

Beispiel: In Ihrer Drogerie beschäftigen Sie lediglich eine Drogistin. Da Sie dringend Personal benötigen, jedoch die dafür erforderlichen Umsätze nicht haben, stellen Sie Anke D. als Auszubildende für den Verkauf ein. Zudem wollen Sie Belinda E. und Claudia F. als Lehrlinge für die Ausbildung zur Drogistin beschäftigen.

So dürfen Sie jedoch auf keinen Fall vorgehen.

Denn: In Ihrer Drogerie können Sie nur Drogisten, aber keine Verkäufer ausbilden.

Das heißt: Mit Anke D. können Sie daher kein Ausbildungsverhältnis eingehen.

Daneben ist es unangemessen, dass Sie lediglich eine einzige Fachkraft, also eine Drogistin, beschäftigen, aber zugleich 2 Lehrlinge ausbilden wollen. Angemessen wäre hier lediglich die Einstellung eines Azubis für den Beruf des Drogisten.

Wann ein Betrieb ausbilden darf

Können Sie dem Lehrling in Ihrem Betrieb die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang vermitteln, darf er trotzdem bei Ihnen ausgebildet werden, wenn ihm diese Kenntnisse und Fertigkeiten außerhalb Ihres Betriebs vermittelt werden, § 22 Absatz 2 BBiG, § 22 Absatz 2 HwO.

  • Das ist etwa der Fall, wenn Ihr Auszubildender außerhalb Ihres Betriebs befindliche Lehrwerkstätten oder andere überbetriebliche Einrichtungen besucht.

Der Unterschied zwischen “Ausbildender” und “Ausbilder”

Außerdem müssen Sie die Begriffe „Ausbildender“ und „Ausbilder“ unterscheiden sowie die daran geknüpften Voraussetzungen beachten.„Ausbildender“ sind Sie als Betriebsinhaber.

Demgegenüber ist „Ausbilder“ derjenige, der dem Lehrling die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt. Das können Sie selbst oder ein von Ihnen beauftragter Ausbilder sein, § 6 Absatz 1 Nr. 2 BBiG.

Voraussetzungen des Ausbildenden: Wann Sie Azubis einstellen dürfen

Als Ausbildender dürfen Sie nur dann einen Lehrling einstellen, wenn Sie dazu persönlich geeignet sind, § 20 Absatz 1 Satz 1 BBiG, § 21 Absatz 1 HwO.

  • Keine Eignung ist gegeben, wenn Sie Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen dürfen, weil Sie wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren, wegen einer gegen Kinder oder Jugendliche gerichteten Straftat oder wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verurteilt wurden, und seit Rechtskraft der Tat noch keine 5 Jahre vergangen sind.
  • Das gilt auch, wenn gegen Sie 3-mal eine Geldbuße wegen bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verhängt wurde, § 20 Absatz 2 Nr. 1 BBiG, § 21 Absatz 2 Nr. 1 HwO, jeweils in Verbindung mit § 25 JArbSchG.
  • Zudem fehlt die Eignung, wenn Sie schwer und wiederholt gegen die Vorschriften des BBiG beziehungsweise der HwO verstoßen haben, § 20 Absatz 2 Nr. 2 BBiG, § 21 Absatz 2 Nr. 2 HwO.

Voraussetzungen des Ausbilders: Wer darf wann ausbilden?

Ausbilden, also als Ausbilder tätig sein, darf nur derjenige, der neben der persönlichen auch über die fachliche Eignung verfügt.

Zur fachlichen Eignung gehören im Wesentlichen die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse oder die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse, § 20 Absatz 3 BBiG, § 21 Absatz 3 HwO.

Im Handwerk ist darüber hinaus im Einzelfall nur fachlich geeignet, wer die entsprechende Meisterprüfung bestanden hat oder dessen fachliche Eignung von der Handwerkskammer widerruflich anerkannt wurde, § 21 Absatz 5 bis 7 HwO.

Wichtiger Hinweis: Als Arbeitgeber sollten Sie die betriebliche, persönliche und fachliche Eignung nicht auf die leichte Schulter nehmen, da diese durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht wird.

Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € geahndet werden, § 99 BBiG, § 118 HwO. Zudem können Sie sich als Ausbildender gegenüber Ihrem Lehrling schadensersatzpflichtig machen.