Vorsicht: Ärger! Nennung von Referenzkunden besser nur mit Einwilligung

Egal, in welchem Bereich Ihr Unternehmen tätig ist, meist muss es im Kampf um den Kunden gegen Konkurrenzunternehmen bestehen. Da bietet es sich an, nicht nur die Vorzüge der eigenen Produkte oder Leistungen in den Vordergrund zu stellen, sondern auch eine Liste von Referenzkunden zu Marketingzwecken beispielsweise auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen.
Inhaltsverzeichnis

Denn welche namhaften Firmen oder welche Persönlichkeiten bereits auf Ihr Unternehmen und dessen Dienstleistungen und Produkte setzen, kann letztlich entscheidend für die Gewinnung neuer Kunden sein.

Referenzkunden nur mit Einwilligung angeben

Die Nennung solcher Referenzkunden birgt jedoch durchaus nicht unerhebliche Risiken. Ob z. B. Namen oder Logos genutzt werden dürfen, hängt zunächst davon ab, ob bereits in einem Vertrag eine Regelung zu diesem Thema festgehalten wurde.

Ist die Nennung als Referenzkunde geregelt, richtet sich die Nutzungsmöglichkeit nach dieser Vereinbarung. Wurde die Thematik nicht geregelt, braucht Ihr Unternehmen die vorherige Zustimmung des betroffenen Unternehmens.

Sogar Schadensersatz möglich

Dies ist einerseits durch markenrechtliche Regelungen bedingt, etwa nach §§ 14, 15 Markengesetz (MarkenG), andererseits finden sich auch im Bürgerlichen Gesetzbuch Regelungen zum Namensrecht (§ 12 BGB). Wird dieses verletzt, kann dem Namensinhaber ein Unterlassungsanspruch und gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch zustehen (§§ 823, 1004 BGB). Auch kann eine nicht autorisierte Nennung eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 UWG darstellen.

Sollen natürliche Personen als Referenzkunden genannt werden, ist dies nur durch eine Einwilligung (§ 4a BDSG) möglich. Andere Rechtsgrundlagen des BDSG kommen nicht in Frage, denn die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen werden das Anliegen Ihres Unternehmens, durch Referenzwerbung Umsatz zu generieren, stets überwiegen.

Einwilligung muss schriftlich erfolgen

Beim Thema Einwilligung sollte Ihr Unternehmen unbedingt auf die Anforderungen des § 4a BDSG achten. Nur wenn die dort genannten Rahmenbedingungen, wie Freiwilligkeit und Schriftform, erfüllt sind, ist eine Einwilligung wirksam.