Vermietung an die GmbH: Beachten Sie diese Gewerbesteuer-Falle
Dabei kann es nämlich zu einer sogenannten Betriebsaufspaltung kommen, wenn
- die Mietsache für die GmbH betriebsnotwendig ist und
- der Gesellschafter sowohl die GmbH als auch die vermietende Gesellschaft beherrscht (oder Alleinvermieter ist).
Folge: Auf die privaten Mieteinkünfte müssen Sie zusätzliche Gewerbesteuer zahlen.
Beispiel: Ein Gesellschafter hielt 80 Prozent an einer GmbH. Er vermietete der GmbH Räume in einem Gebäude. Die gehörten einer GbR, an der neben ihm ein weiterer Gesellschafter beteiligt war. Entscheidungen der GbR mussten laut Satzung einstimmig gefasst werden –?was zunächst gegen eine Beherrschung spricht. Allerdings war er alleiniger Geschäftsführer der GbR und konnte zumindest über die üblichen Geschäfte frei entscheiden. Folge:?Die GbR musste auf die Mieteinnahmen Gewerbesteuer zahlen.
Betriebsaufspaltung durch "Wiesbadener Modell" ausschließen
Eine Betriebsaufspaltung können Sie ausschließen, wenn ein volljähriges Kind oder Ihr Ehepartner Vermieter ist und Sie nur an der mietenden GmbH?beteiligt sind – sogenanntes „Wiesbadener Modell“ (BFH, 12.10.1998, Az:?XR 5/86).