AGG: GmbH muss bei vergessener Stellenanzeige keine Entschädigung zahlen
Liebe Leserin, lieber Leser,
eine Diskriminierung von Bewerberen durch Stellenanzeige oder durch das Auswahlverfahren hat fu?r Ihre GmbH evtl. teure Folgen. Bis zu 3 Monatsgehälter kann ein abgelehnter Bewerber als Entschädigung verlangen, sollte er sich durch eine Stellenanzeige bzw. das Auswahlverfahren diskriminiert fühlen. Wenn Sie keinen Nachweis dafür erbringen können, dass Sie ihn auch ohne Diskriminierung nicht eingestellt hätten, sogar noch mehr (§ 15 Abs. 2 AGG)!
Keine Chance für Bewerbungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist
Manche Bewerber nutzen das schamlos aus. Bei einer Ablehnung suchen sie gezielt nach Anlässen, um Entschädigungszahlungen zu fordern. Doch die können nur Bewerber bekomen, deren Bewerbung u?berhaupt eine Chance hatte. Reicht ein Bewerber die Unterlagen erst ein, wenn schon u?ber die Stellenbesetzung entschieden wurde, muss Ihre GmbH in keinem Fall zahlen (BAG, 19.8.2010, Az: 8 AZR 370/09).
Internet-Anzeige wurde nicht gelöscht
Beispiel: Ein Unternehmen hatte eine Stellenanzeige im Internet geschaltet. Sie wurde versehentlich nicht gelöscht, als die Stelle bereits besetzt worden war. Ein Bewerber, der später abgelehnt wurde, klagte auf Entschädigung. Er fu?hlte sich diskriminiert, weil in der Anzeige nicht auf die Förderung von Schwerbehinderten hingewiesen worden war. Das Gericht wies die Forderung unter Hinweis auf die zum Bewerbungszeitpunkt bereits besetzte Stelle zurück.
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Herzlichst Ihr
Sebastian Jördens
Chefredakteur