Mit Ehepartner-Gesellschaft Gläubiger-Zugriff auf GmbH-Anteile verhindern
Liebe Leserin, lieber Leser,,
ein entscheidendes Argument für die GmbH ist – ganz logisch – die Haftungsbeschränkung auf die Stammeinlage. Aber: Die Haftungsbeschränkung wird auf vielfache Weise durchbrochen. So verlangen Banken persönliche Bürgschaften von Gesellschaftern und Geschäftsführern. Und wenn Sie sich nicht vollkommen gesetzeskonform verhalten, droht ebenfalls die Haftung mit dem Privatvermögen.
Wollen Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer Ihre GmbH-Anteile vor dem Zugriff privater Gläubiger schützen, sollten Sie sich das folgende Modell einmal genauer anschauen. Sie erreichen damit, dass Ihre Anteile nicht mehr zu Ihrem Vermögen zählen, sondern zu dem Ihres Ehepartners. Für Gläubiger sind die Anteile damit unerreichbar. Denn Ihr Vermögen und das Ihres Ehepartners sind rechtlich getrennt:
Vermögensverwaltungsgesellschaft gründen
Gründen Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner eine Vermögensverwaltungsgesellschaft. Die Wahl der Rechtsform dieser Gesellschaft ist juristisch beliebig (GbR, OHG, KG, GmbH …). Allerdings sollten Sie diese mit Ihrem Steuerberater absprechen, um die steuerlich und buchhalterisch für Sie optimale Lösung zu finden. So ist bei großen Gewinnen aus Ihrem GmbH-Anteil eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich steuerlich günstiger als eine Personengesellschaft.
Ganz überwiegende Beteiligung des Ehepartners
95 % der Anteile dieser Vermögensverwaltungsgesellschaft hält Ihr Ehepartner, 5 % halten Sie. Gleichzeitig vereinbaren Sie im Gesellschaftsvertrag, dass alle Entscheidungen einstimmig zu treffen sind, so dass Sie bei allen Entscheidungen ein Vetorecht haben. Dieses Vetorecht binden Sie im Gesellschaftsvertrag an Ihre Person, so dass es bei Übertragung oder Pfändung Ihres Anteils erlischt.
Durch das Erlöschen dieses Vetorechts erlangt Ihr Ehepartner mit seinen 95 % Anteilen die Kontrolle über die Gesellschaft, der Erwerber Ihrer 5 % hat nichts zu sagen. Dies bewirkt, dass oft schon die Pfändung Ihres Anteils an der Vermögensverwaltungsgesellschaft unterbleibt, weil der Gläubiger damit nichts anfangen kann.
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Herzlichst Ihr
Sebastian Jördens
Chefredakteur