Haftungsrisiko Geschäftsführerausfall – so sorgen Sie vor
Liebe Leserin, lieber Leser,
kein Urlaub, keine Krankheit, kein Trauerfall, nicht einmal eine Haftstrafe taugt als Rechtfertigung für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten. Als Geschäftsführer müssen Sie einfach immer auf alles vorbereitet sein! Versäumen Sie Pflichten, können Sie sonst persönlich für Ansprüche gegen die GmbH in Regress genommen werden. Das macht ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster sehr deutlich:
28.000 Euro – weil der Gf wegen einer Haftstrafe Steuern der GmbH nicht anwies
Beispiel: Weil er zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, konnte ein Allein-Geschäftsfu?hrer Steuerforderungen gegen die Gesellschaft nicht begleichen. Das Finanzamt nahm ihn deshalb fu?r Steuern und Säumniszuschläge in Höhe von fast 28.000 € in Regress. Das Finanzgericht bestätigte die Anspru?che (FG Mu?nster, 7.7.2010, Az: 11 K 800/08).
Verstößt die GmbH gegen steuerliche Pflichten, können Sie als Gesellschafter persönlich in Regress genommen werden, wenn
- Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln und
- Steuerforderungen gegen Ihre GmbH deshalb nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfu?llt werden (§ 34 i. V. m. § 69 AO) und
- die GmbH selbst die Steuerforderungen nicht oder nicht vollständig begleichen kann (§ 44 Abs. 2 Satz 1 AO).
Geschäftsfu?hrer muss fu?r Verhinderung vorsorgen
Zu Ihren Sorgfaltspflichten gehört es, entweder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen oder notfalls die Geschäftsfu?hrung niederzulegen. Das macht das Urteil des Finanzgerichts Münster noch einmal sehr deutlich.
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Herzlichst Ihr
Sebastian Jördens
Chefredakteur