Arbeitnehmerbeiträge sind auch nach Insolvenzreife der GmbH zu zahlen
nach Insolvenzreife der GmbH müssen Sie als Geschäftsführer alle Zahlungen stoppen, die das Vermögen der GmbH verringern (§ 64 GmbHG). Andernfalls haften Sie dafür persönlich. Sie haften jedoch nicht für den Arbeitnehmeranteil fälliger Sozialabgaben (BGH, 14.5.2007, Az: II ZR 48/06).
Zusätzlich hat der Bundesgerichtshof jetzt geklärt: Auch für Nachzahlungen des Arbeitnehmeranteils rückständiger Beiträge haften Sie als Geschäftsführer nicht. Sie sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers vereinbar. Würden Sie nachgeforderte Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherung nicht begleichen, würden Sie sich strafbar machen (§ 266a StGB). Aus Sicht der Richter kann Ihnen nicht zugemutet werden, solche Strafen in Kauf zu nehmen (BGH, 25.1.2011, Az: II ZR 196/0).
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Sebastian Jördens
Chefredakteur