Als GmbH-Geschäftsführer sind Sie von Anfang an in der Pflicht
Die Position des GmbH-Geschäftsführers erfordert von Ihnen von Anfang alle Aufmerksamkeit. Denn nicht nur Ihre Gestaltungsmöglichkeiten sind enorm, auch Ihr Verantwortungsbereich ist groß und birgt viele Fallstricke.
Mindestanforderungen des GmbH-Geschäftsführervertrags
Der Geschäftsführervertrag bildet die Grundlage Ihrer Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer und wird zwischen Gesellschafterversammlung und Geschäftsführer abgeschlossen und sollte diese Mindestregelungen enthalten:
- Vergütung (Fixum/Tantieme)
- Weiterzahlung der Vergütung bei Krankheit
- Urlaubsanspruch
- Regelung Spesen und Reisekosten
- Betriebsversicherung
- Kündigungsbedingungen und Wettbewerbsverbot
Aufgaben des GmbH-Geschäftsführers
Als GmbH-Geschäftsführer erledigen Sie alle Aufgaben, die zur Verfolgung des Geschäftszweckes erforderlich sind – mit Ausnahme der den Gesellschaftern gesetzlich vorbehaltenen Aufgaben (z. B. Feststellung des Jahresabschlusses, Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers und eventuellen im Geschäftsführervetrag festgelegte Einschränkungen).
Aufgrund Ihrer Treuepflicht sind Sie verantwortlich, dass Sie Ihre Stellung als Geschäftsführer nicht zum Nachteil der Gesellschaft ausnutzen und das Wettbewerbsverbot während Ihrer Amtszeit für alle im Gesellschaftervertrag festgelegten Unternehmensziele einhalten. Sie berufen die Gesellschafterversammlung ein und nehmen an ihr teil.
Als GmbH-Geschäftsführer sind Sie gegenüber den Gesellschaftern zur unverzüglichen Auskunft in allen Belangen der Gesellschaft verpflichtet. Die Verweigerung kann zu Ihrer fristlosen Kündigung führen.
GmbH-Geschäftsführer in der Haftung
Als GmbH-Geschäftsführer müssen Sie im Innenverhältnis in allen Gesellschaftsangelegenheiten die Sorgfalt eines Kaufmanns anwenden. Bei Nichtbeachtung dieses Grundsatzes können die Gesellschafter Schadensersatzansprüche gegen Sie erheben.
Im Außenverhältnis haftet nur die GmbH für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe des Gesellschaftsvermögens. Eine Haftung von Ihnen als GmbH-Geschäftsführer kommt daher im Normalfall nicht in Betracht.
In Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber haben Sie die monatlichen Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, von den Arbeitnehmern einzubehalten und ans Finanzamt weiterzuleiten. Bei Pflichtversäumnis – ganz gleich, ob vorsätzlich oder grob fahrlässig – müssen Sie dafür einstehen. Das gleiche gilt für die Abführung der Abgaben an die Sozialversicherungsträger und die Berufsgenossenschaft.
Führen Sie Werbemaßnahmen durch, die gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen, besteht die Gefahr, dass Sie neben der Gesellschaft auch persönlich haftbar gemacht werden.
Sonderfall Haftung bei Insolvenz
Als GmbH-Geschäftsführer haben Sie die Pflicht spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzuleiten. Leisten Sie danach noch Zahlungen, haften Sie dafür gegenüber den Gesellschaftern.
Achtung: Keine Tätigkeit ohne Handelsregistereintragung
Sie sollten Ihre Tätigkeit nur durch Bestellung durch Gesellschafterbeschluss und Eintragung ins Handelsregister beginnen. Andernfalls sind Sie nur faktischer Geschäftsführer und persönlich für alle Handlungen, die Sie vornehmen, persönlich verantwortlich und haftbar.
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