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Querulanten-Gesellschafter: So werden Sie sie los
Es gibt sie leider in vielen GmbHs: Gesellschafter, die nur ihre eigenen Interessen verfolgen und durch ihr Verhalten der GmbH mehr schaden als nützen. Bis zu einem gewissen Grad müssen das andere Gesellschafter hinnehmen. Ein Ausschluss ist aber möglich, wenn Gründe dafür vorliegen, die
- in der Satzung definiert sind oder
- per Ausschlussklage beim Landgericht festgestellt werden.
Gibt es eine Satzungsregelung werden die Anteile nach einem entsprechenden – mit 3/4 Mehrheit zu fassenden – Gesellschafterbeschluss üblicherweise eingezogen. Dieses Verfahren ist aber nur möglich, wenn bei der Beschlussfassung feststeht, dass die GmbH die fällige Abfindung an den Gesellschafter aus freiem Vermögen zahlen kann. Muss dafür Stammkapital aufgewendet werden, wäre der Gesellschafterbeschluss nichtig (BGH, 5.4.2011, Az: II ZR 263/08)
Die finanzielle Situation der GmbH?spielt dagegen keine Rolle, wenn
- der GmbH-Anteil des ausgeschlossenen Gesellschafters nicht eingezogen wird, sondern in der Satzung vorgesehen ist, dass der Geschäftsanteil an einen oder mehrere Gesellschafter bzw. Dritte abgetreten werden muss, oder
- der Ausschluss aus wichtigem Grund per Gerichtsurteil bestimmt wird.
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Herzlichst Ihr
Sebastian Jördens
Chefredakteur
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