Teilselbstanzeigen sind unwirksam –?aber diese Fehler schaden nicht
Wer dem Finanzamt gegenüber nicht immer ganz ehrlich war, wird von den Behörden immer enger in die Zange genommen. Nachdem Nordrhein-Westfalen kürzlich eine weitere Steuer-CD gekauft hat, haben Steuerfahnder eine Großrazzia gestartet. Wie es heißt, sollen mehr als 3.000 mutmaßliche Steuerhinterzieher im Visier der Fahnder sein. Wer vor dieser Drohkulisse jetzt noch die Flucht nach vorn antreten und sich durch eine Selbstanzeige beim Finanzamt von seinen "Sünden reinwaschen" will, sollte sehr vorsichtig vorgehen. Denn die Gerichte und auch der Gesetzgeber haben die Anforderungen an strafbefreiende Selbstanzeigen enorm verschärft. Teil-Selbstanzeigen, mit denen falsche oder nicht gemachte Angaben gegenüber dem Finanzamt nur unvollständig nachgeholt werden, führen nicht mehr zu einer Strafbefreiung (§ 371 AO).
Dennoch: Wenn es lediglich zu „Bagatellabweichungen“ zwischen der tatsächlichen und der in einer Selbstanzeige nacherklärten Steuerschuld kommt, ist die Selbstanzeige wirksam (BGH, 25.7.2011, Az: 1 StR 631/10).
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Abweichungen von bis zu 5 % noch als geringfügig angesehen werden können. Wurden z. B. 100.000 Euro Steuern hinterzogen, wäre eine Selbstanzeige, in der nur 95.000 Euro nacherklärt werden, noch anzuerkennen und würde zu einer Strafbefreiung führen. Solche Abweichungen seien häufig nicht zu vermeiden, heißt es vonseiten des Gerichts.
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Herzlichst, Ihr
Sebastian Jördens
Chefredakteur
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