Übertragener Urlaub kann nur befristet genommen werden
Im Regelfall müssen Mitarbeiter ihren Urlaub im selben Jahr nehmen, in dem der Anspruch darauf entsteht. Nur ausnahmsweise kann der Urlaub auf das Folgejahr übertragen werden, wenn es dafür persönliche Gründe des Mitarbeiters oder betriebliche Gründe gibt. Ein persönlicher Grund kann beispielsweise eine lange Krankheit sein.
Der übertragene Urlaubsanspruch wird dann behandelt wie Urlaub, der in dem Jahr neu genommen wurde. Folge: Nimmt der Mitarbeiter den übertragenen Urlaub nicht, obwohl es möglich wäre, verfällt der Urlaubsanspruch zum 31.12. (BAG, 9.8.2011, Az: 9 AZR 425/10).
Beispiel: Ein Mitarbeiter war über mehrere Jahre arbeitsunfähig krank. Mitte des Jahres nahm er seine Arbeit wieder auf. Bis dahin hatte er 120 Tage Urlaubsanspruch gesammelt. 30 Tage davon nahm er im selben Jahr. Der Rest verfiel zum Jahresende. Denn es gab keine dringenden Gründe für eine weitere Übertragung des Urlaubs.
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Herzlichst Ihr
Sebastian Jördens
Chefredakteur
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