Unterschied zwischen Abberufung und Kündigung eines Geschäftsführers

Ihre doppelte rechtliche Stellung als Geschäftsführer der GmbH, nämlich als Organ der GmbH und Dienstvertragspartei, ist auch bei der Beendigung Ihrer Tätigkeit zu beachten.
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Möchte sich Ihre GmbH von Ihnen oder einem anderen Geschäftsführer trennen, so erfolgt dies nämlich auch in 2 Schritten:

  1. Die Gesellschafterversammlung hat die Abberufung eines Geschäftsführers nach den Vorgaben ihrer Satzung ordnungsgemäß zu beschließen und dies auch im Handelsregister bekannt zu machen. 

  2. Darüber hinaus muss die Gesellschaft zusätzlich beschließen, dass der Geschäftsführervertrag gekündigt wird. Nach erfolgter Beschlussfassung ist dann das Vertragsverhältnis gegenüber dem Geschäftsführer zu kündigen. Diese Kündigung kann ordentlich oder auch außerordentlich, manchmal auch fristlos erfolgen 


Hierzu im Einzelnen: Die Abberufung ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung. Sie beendet die Organstellung des GmbH-Geschäftsführers, d. h. dessen Position als Geschäftsführer der GmbH.

Die Kündigung hingegen betrifft allein den Geschäftsführeranstellungsvertrag bzw. Dienstvertrag, der mit der Kündigung – fristgerecht oder im Ausnahmefall auch einmal fristlos – beendet werden soll.

Beide Vorgänge sind strikt voneinander zu trennen. Manchmal führt dies zu kuriosen Ergebnissen. Beispielsweise kann die Abberufung des Geschäftsführers wirksam erfolgen, nicht jedoch dessen Kündigung oder umgekehrt.

Wer Sie als Geschäftsführer abberufen darf

Zuständig für die Abberufung eines Geschäftsführers ist die Gesellschafterversammlung. Diese kann jederzeit aktiv werden und den Geschäftsführer abberufen. Ausreichend für die Abberufung ist die einfache Mehrheit. Wirksam wird die Abberufung aber erst dann, wenn sie gegenüber dem betroffenen Geschäftsführer bekannt gemacht worden ist.

Bei der Frage der Wirksamkeit einer Abberufung eines Geschäftsführers ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Geschäftsführer handelt, der

  • gleichzeitig Gesellschafter ist, oder

  • ob es sich um einen Fremdgeschäftsführer handelt.

Als geschäftsführender Gesellschafter sind Sie grundsätzlich berechtigt, bei dem Beschluss über die eigene Abberufung mit abzustimmen. Lassen die Gesellschafter Sie nicht mit abstimmen, ist bereits der Beschluss der Abberufung fehlerhaft. Eine Ausnahme besteht hier nur, wenn Grund für die Abberufung ein wichtiger Grund sein soll. Teilnehmen darf der Gesellschafter-Geschäftsführer aber in jedem Fall.

Der Geschäftsführer einer GmbH kann jederzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden (§38 Abs. 1 GmbHG). Der Gesellschaftervertrag kann die Zulässigkeit einer Abberufung auf den Fall beschränken, dass wichtige Gründe die Abberufung notwendig machen (§ 38 Abs. 2 GmbHG).

Wann ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach dem GmbHG sind die grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur Geschäftsführung ein solcher Grund. Ein Verschulden des Geschäftsführers ist dabei nicht notwendige Voraussetzung.

Zu den anerkannten wichtigen Gründen für die Abberufung gehören beispielsweise:

  • Beteiligung an strafbaren Handlungen
  • Spesenbetrug
w schuldhafte Insolvenzverschleppung
  • Drogensucht w andauernde Krankheit
  • Überschreitung der Vertretungsmacht
  • Nichtbefolgung bindender Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
  • eigenmächtige Veräußerung von Gesellschaftsanteilen oder Anteilen einer Tochtergesellschaft
  • strafbares Verhalten gegenüber der Gesellschaft
  • Nichtbeachtung von Weisungen
  • bewusste Erteilung von Falschauskünften gegenüber Gesellschaftern

Prüfen Sie den Gesellschaftsvertrag Ihrer GmbH. Hier können die Modalitäten der Abberufung abgeändert geregelt sein. Beispielsweise ist es möglich, dass nach der Satzung nur eine konkret bezeichnete Gruppe von Gesellschaftern die Möglichkeit der Abberufung hat.

Auch Sie als GmbH-Geschäftsführer haben natürlich das Recht, eine einseitige Beendigung Ihrer Organstellung durchzuführen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie Anteile an der GmbH halten oder Fremdgeschäftsführer sind. Hierfür müssen Sie nur die Amtsniederlegung erklären. Sie ist das Gegenstück zur Abberufung.

Was Sie als Geschäftsführer gegen die Abberufung tun können

Droht Ihnen oder einem Geschäftsführer die Abberufung, wird es eng. Auch hier ist es wichtig, zwischen dem Fremdgeschäftsführer und dem Gesellschafter-Geschäftsführer zu unterscheiden:

  • Als Fremdgeschäftsführer können Sie den Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht anfechten.
  • Als Gesellschafter-Geschäftsführer können Sie einen Ihre eigene Person betreffenden Abberufungsbeschluss anfechten.

Sind Sie Fremdgeschäftsführer, haben Sie also in der Regel keine Möglichkeit, sich gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung durch eine Anfechtungsklage zu wehren. Jeder Fremdgeschäftsführer kann sich nur per Feststellungsklage gegen die Abberufung wehren. Mit dieser Klage soll dann festgestellt werden, dass die Abberufung unwirksam gewesen ist.

Nach § 38 Abs. 1 GmbHG kann die Bestellung eines Geschäftsführers aber auch jederzeit widerrufen werden. Besondere Gründe bedarf es hier nach dem Gesetz nicht. Daher kann ein Geschäftsführer gegen seine Abberufung meist nur einwenden, dass der zugrunde liegende Beschluss nicht wirksam zu Stande gekommen sei.

Diese Fristen und Formalien sind bei der Abberufung einzuhalten

Erfährt die Gesellschafterversammlung von einem wichtigen Grund zur Trennung oder Kündigung, ist die Gesellschaft vom Grundsatz her verpflichtet, die Bestellung des betroffenen Geschäftsführers zu widerrufen. Es gelten hierfür allerdings keine konkreten Fristen, vergleichbar mit der 2-Wochen-Frist beim Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.

Allerdings kann das Abberufungsrecht tatsächlich verwirkt werden. Das ist dann der Fall, wenn der Geschäftsführer aufgrund des Verhaltens der Gesellschafterversammlung darauf vertrauen und schließen konnte, dass sein Verhalten geduldet und keine Abberufung mehr erfolgen werde. Die Entscheidung über die Abberufung wird regelmäßig von der Gesellschafterversammlung getroffen. Beim Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG sind die Gesellschafter der GmbH zuständig, nicht die Gesellschafter der KG.

Natürlich muss bei der Gesellschafterversammlung alles nach Recht und Ordnung erfolgen. Insbesondere ist zu beachten, dass das gesetzlich und/oder gesellschaftsvertraglich vorgeschriebene Verfahren der Beschlussfassung zwingend eingehalten wird. Formelle Fehler haben hier fatale Folgen. Bereits die Einberufung der erforderlichen Gesellschafterversammlung muss frei von Fehlern sein.

Achten Sie bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung auf folgende Formalien:

Denken Sie daran, dass …

  • das zuständige Organ einberuft
  • alle Gesellschafter geladen werden
  • die Ladung Angaben über Ort und Zeit der Versammlung enthält
  • die Ladungsfristen eingehalten werden
  • die Tagesordnung die Abberufung beinhaltet

Sollten tatsächlich Verfahrensmängel bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung auftreten, können diese allerdings geheilt werden. Voraussetzung ist aber, dass alle Gesellschafter persönlich anwesend oder wirksam vertreten sind und kein Gesellschafter den Formmängeln widerspricht.

Enthält der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung Ihrer GmbH keine abweichende Regelung, reicht für einen Abberufungsbeschluss die einfache Mehrheit. Als Gesellschafter-Geschäftsführer dürfen Sie am Abberufungsbeschluss nur stimmberechtigt mitwirken, wenn Sie nicht aus wichtigem Grund abberufen werden sollen. Eine Anhörung des Geschäftsführers vor dem Abberufungsbeschluss ist grundsätzlich keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abberufung. Aber Vorsicht! Werfen Sie einen Blick in den Gesellschaftervertrag bzw. die Satzung der GmbH. Dort können die Regularien einer Abberufung ausdrücklich abweichend festgelegt sein.

So geht es nach dem Abberufungsbeschluss weiter

Ist die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers wirksam beschlossen worden, ist sie im nächsten Schritt gegenüber dem betroffenen Geschäftsführer bekannt zu geben. Es gibt hier jedoch eine logische Ausnahme: So eine ausdrückliche Erklärung ist überflüssig, wenn der Geschäftsführer an der Gesellschafterversammlung, in der der Abberufungsbeschluss gefasst wurde, teilgenommen hat. Und bei der Wirkung einer Abberufungserklärung müssen Sie folgende Fallvarianten unterscheiden:

  • Ist die Abberufung nicht an das Vorliegen eines wichtigen Grundes gebunden, wird sie sofort mit Zugang der Erklärung wirksam.
  • Handelt es sich bei dem Abberufenen um einen Fremdgeschäftsführer und muss ein wichtiger Grund vorliegen, wird die Wirksamkeit der Abberufung ab Zugang der Erklärung zunächst vermutet, und zwar so lange, bis die Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt wird. Dies gilt auch, wenn objektiv kein wichtiger Grund vorliegt. Als Fremdgeschäftsführer können Sie den Beschluss nicht anfechten, sondern müssen auf Wiederbestellung als Geschäftsführer der GmbH klagen. Als Fremdgeschäftsführer können Sie den Beschluss auf seine Nichtigkeit – z. B. wegen formeller Fehler – gerichtlich untersuchen lassen.  
  • Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Geschäftsführungssonderrecht von der Abberufung betroffen, gilt das Gleiche wie beim Fremdgeschäftsführer. Allerdings kann der Gesellschafter-Geschäftsführer den Beschluss mit der Begründung anfechten, dass es am wichtigen Grund fehle.
  • Ist der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag mit einem Sonderrecht auf das Geschäftsführeramt ausgestattet und liegt kein wichtiger Grund vor, wird die Abberufung nicht mit Zugang der Erklärung wirksam. Das Geschäftsführeramt endet in diesem Fall erst, wenn das Vorliegen des wichtigen Grundes rechtskräftig festgestellt worden ist.

Noch eine Formalie ist bei der Abberufung zu beachten: das Handelsregister

Als nächster und weiterer Schritt folgt eine weitere Formalie: Jede Abberufung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Beendigung entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Eintragung ist so schnell wie möglich vorzunehmen, da sich ein Dritter, dem die Abberufung nicht bekannt ist, auf das „Schweigen des Handelsregisters“ berufen kann. Diesem Dritten gegenüber gilt der abberufene Geschäftsführer noch als vertretungsberechtigt.