Warum Sie den 31.3. als Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses einhalten sollten
Liebe Leserin, lieber Leser,,
als Geschäftsführer haben Sie dafür zu sorgen, dass der Jahresabschluss Ihrer GmbH rechtzeitig aufgestellt und zur Veröffentlichung im Handels- und Unternehmensregister eingereicht wird. Den Jahresabschluss erstellt in der Regel der Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. Sie müssen dafür sorgen, dass die notwendigen Unterlagen so zeitig vorliegen, dass die Erstellung rechtzeitig erfolgen kann.
Die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses endet bereits in wenigen Tagen (§ 264 HGB):
- Bei großen (Bilanzsumme > 19,25 Mio. Euro; Umsatz > 38,5 Mio. Euro; Mitarbeiter > 250) und mittelgroßen (Bilanzsumme > 4,84 Mio. Euro bis 19,25 Mio. Euro; Umsatz > 9,86 bis 38,5 Mio. Euro; Mitarbeiter > 50 bis 250) GmbHs beträgt sie generell 3 Monate nach dem Bilanzstichtag. Die Aufstellung muss also bis zum 31. März erfolgen, wenn das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr endet.
- Für kleine GmbHs kann die Aufstellungsfrist bis maximal 30. Juni verlängert werden. Wichtig: Das gilt aber nur, wenn das mit einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang vereinbar ist! Insbesondere in Krisensituationen ist kleinen GmbHs dringend davon abzuraten, die verlängerte Frist zu nutzen.
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Herzlichst Ihr
Sebastian Jördens
Chefredakteur