Wie ein Gemeinschaftskonto mit Ihrem Ehepartner zur Steuerfalle wird
Liebe Leserin, lieber Leser,,
die meisten Ehepaare haben ein Gemeinschaftskonto – auch Oder-Konto genannt. Beide Berechtigten können dann unabhängig voneinander darauf zugreifen. Die Bank muss dazu nichts prüfen. Im Alltag ist das am praktischsten.
Schenkungsteuerpflicht bei hohen Einzahlungen
Aber wenn ein Ehepartner größere Summen kassiert, wird ein solches Modell schnell zur Steuerfalle. Denn solche Einzahlungen können schenkungsteuerpflichtig sein. Der Grund: Bei Gemeinschaftskonten werden Einzahlungen beiden Ehepartnern je zur Hälfte zugerechnet. Die Hälfte des Einzahlungsbetrags gilt also als Zuwendung an den Ehepartner. Übersteigt die Einzahlung den Ehegatten-Freibetrag von 500.000 Euro ist auf den darüber hinausgehenden Teil Schenkungsteuer zu zahlen.
Die Gefahr besteht z.B., wenn Sie hohe Tantiemezahlungen, eine Abfindung, eine Erbschaft oder den Erlös aus dem Verkauf eines Unternehmens bzw. GmbH-Anteils bekommen. Das Finanzamt nimmt solche Zahlungsvorgänge genau unter die Lupe. Da können Sie sicher sein!
FG-Urteil bestätigt hälftige Aufteilung von Einzahlungen
Das Finanzgericht Nürnberg hat dieses Vorgehen in einem aktuellen Urteil sanktioniert. Dabei ging es um den Erlös aus dem Verkauf eines Unternehmens. Der Ehemann ließ den Verkaufserlös auf sein privates Girokonto überweisen – 2,5 Mio. Euro. Für das Konto waren er und seine Ehefrau verfügungsberechtigt. Das Finanzamt qualifizierte die Hälfte des Betrags als Schenkung an die Ehefrau und forderte 210.000 Euro Schenkungsteuer! Zu Recht, urteilte das Finanzgericht Nürnberg. Beim Bundesfinanzhof ist zwar Revision dagegen eingelegt. Experten billigen dem Verfahren aber keine Erfolgschancen zu (FG Nürnberg,25.3.2010, Az: 4 K 654/2008, rev. BFH, Az: II R 33/10).
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Herzlichst Ihr
Sebastian Jördens
Chefredakteur