Ein Gericht kann einen Vereinsausschluss nur sehr eingeschränkt prüfen. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied jetzt , dass sich die Kontrolle auf 2 Kriterien beschränkt:
1. Ist der Verein vom richtigen Sachverhalt ausgegangen?
2. Wurden beim Vereinsausschluss keine Verfahrensfehler begangen?
· Ein Vereinsausschluss kann nur aufgehoben werden, wenn die angeführte Begründung willkürlich erscheint und der Ausschluss grob unbillig ist.
· Die Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt: "Mitglieder, die dem Verein schaden, dürfen ausgeschlossen werden."
· Geklagt hatte in dem konkreten Fall das Mitglied eines Tierschutzvereins gegen seinen Ausschluss. Der Kläger hatte einem Redakteur der Lokalzeitung gegenüber diskreditierende Behauptungen über den Vereinsbetrieb aufgestellt, die prompt veröffentlicht wurden. Hierauf folgte der Vereinsausschluss. Zu Recht, so die Richter: Der Tatbestand der Vereinsschädigung sei erfüllt.
OLG Koblenz, Az 5U 1621/02