Der Kläger war nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbstständig tätig. Erstmals im Jahr 2011 wurde er vom Finanzamt darauf hingewiesen, dass er wegen dieser selbstständigen Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln.
Der Kläger wandte ein, dass die Gewinne aus seiner selbstständigen Arbeit in Zukunft nur bei etwa 500 € pro Jahr liegen würden. Das Finanzamt lehnte seinen Antrag auf künftige Abgabe von Einkommensteuererklärungen in Papierform dennoch ab. Und auch die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Die "magische" Grenze: 410 €
Das Finanzgericht begründete die Entscheidung damit, dass nach dem Einkommensteuergesetz die elektronische Form zwingend ist, wenn der Gewinn mehr als 410 € beträgt. Diese Form ist für den Kläger auch nicht unzumutbar.
Risiko Hacker-Angriff
Das Risiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Datenmuss er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen.
Eine absolute Geheimhaltung von Daten kann ohnehin nicht garantiert werden, da auch in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden können.
Auch bei der Umsatzsteuer ist die elektronische Übermittlung vorgeschrieben - und insoweit hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass dies trotz "NSA-Affäre" verfassungsmäßig ist.
Achtung! Das Finanzamt hat die Möglichkeit, "zur Vermeidung unbilliger Härten" auf die elektronische Abgabe zu verzichten. Die Hürden sind allerdings hoch.
In diesen Fällen könnte eine Chance bestehen:
- Sie haben keinen Computer und brauchen für Ihre selbstständige Tätigkeit auch keinen.
- Sie haben keinen Internetzugang. In solchen Fällen schreiben Sie rechtzeitig vor Ablauf der Abgabefrist einen Antrag ans Finanzamt.
Weniger schwerwiegende Gründe werden wahrscheinlich abgelehnt. Wer etwa als Grund anführt, dass er nur einen älteren Computer hat, auf dem die neue Elster-Software nicht mehr funktioniert, wird damit keinen Erfolg haben.
Denn der Fiskus erwartet, dass Sie die technische Ausstattung notfalls nachrüsten, solange es keine unzumutbare Härte für Sie darstellt.
Steuerbescheid: Immer auf Papier
Hier bleibt trotz moderner Technik alles beim Alten. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung trifft nur Sie - nicht das Finanzamt. Ihren Steuerbescheid werden Sie wiege habt per Post auf Papierbekommen.
Die Finanzbehörden haben sonst noch keine Möglichkeit, Ihnen den Bescheid rechtskräftig zukommen zu lassen.
Seien Sie wachsam, Betrüger unterwegs!
In Umlauf sind aktuell E-Mails, deren Absender sich als
- "ELStAM", I
- "Bundeszentralamt für Steuern" oder
- als ein Finanzamt
ausgibt. Auf diese Weise versuchen Betrüger Viren einzuschleusen, umso an Ihre Daten - etwa Ihre Kontodaten - zu gelangen. Öffnen Sie Mails dieser Art keinesfalls.