Wenn Sie Pech haben, müssen Sie dafür nun Verspätungszuschläge an das Finanzamt zahlen. Das ist ärgerlich. Wenigstens ein Gutes hat die Sache aber: Sie können die Zuschläge wenigstens als Betriebsausgabe geltend machen.
Kleinunternehmer: Was als steuerliche Nebenleistung gilt
So ist die Lage: Zu den so genannten steuerlichen Nebenleistungen gehören neben
- Verspätungszuschlägen und
- Säumniszuschlägen auch
- Zwangsgelder und
- Stundungszinsen.
Diese können Sie – wie die betrieblichen Steuern auch – als Betriebsausgaben absetzen. Allerdings nicht in jedem Fall.
Kleinunternehmer: Nur Nebenleistungen für betriebliche Steuern sind Betriebsausgaben
Nun die schlechte Nachricht: Das Wort „betrieblich“ ist in diesem Zusammenhang von großer Bedeutung. Nur für betriebliche Steuern können Sie auch darauf eventuell anfallende Zuschläge, Zinsen oder Zwangsgelder steuermindernd geltend machen. Das sind also für Sie als Selbstständigen genau zwei betriebliche Steuern:
- Umsatzsteuer
- die Kfz-Steuer – falls es sich um ein Firmenauto handelt.
Nur diese beiden Steuerarten und dazugehörigen Nebenleistungen sind für Sie eine Betriebsausgabe.
Kleinunternehmer: Das können Sie nicht absetzen
Nicht als Betriebsausgaben absetzen können Sie dagegen Ihre Einkommensteuer. Auch wenn Sie sie als Selbstständiger zahlen – es ist und bleibt eine private Steuer.
Die Folge: Sollte hierauf also einmal für Sie ein Zuschlag oder eine sonstige zusätzliche Zahlung anfallen, können Sie diese nicht steuerlich geltend machen.