Befristete Arbeitsverhältnisse enden nach Ablauf der Dauer automatisch. Sie müssen nicht kündigen. Beachten Sie jedoch folgendes:
· Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf ohne sachlichen Grund eine Dauer von 2 Jahren nicht überschreiten. Innerhalb dieses Zeitraums können Sie das Arbeitsverhältnis insgesamt dreimal verlängern.
· Sie dürfen eine Befristung ohne Sachgrund nicht mit einem Mitarbeiter vereinbaren, der vorher bereits in einem Arbeitsverhältnis mit Ihrem Verein gestanden hat. Ausnahme: Die Person hat das 58. Lebensjahr vollendet.
· Ein sachlicher Grund für eine Befristung liegt vor
· wenn Ihr Verein nur vorübergehend Bedarf an der Arbeitsleistung hat;
· wenn das befristete Arbeitsverhältnis einen Übergang etwa vom Studium ins Berufsleben ausfüllt;
· bei einer Schwangerschaftsvertretung;
· bei einer saisonalen Beschäftigung (etwa Rasenpflege im Sommer).
Alexander C. Blankenstein, Experte für Vereins- und Verbandsrecht, Köln, Tel. 0221 27127-00