Sendungen in die USA: Vereinbaren Sie Haftung für fehlerhafte Verpackung
Schickt beispielsweise der Empfänger eine Sendung zur Nachbehandlung und Zertifizierung der Verpackung zurück, kann sich der Zeitplan um mehrere Monate verschieben. Vertragsstrafen wegen Verspätetlieferungen drohen. Wird eine Sendung gar wegen fehlerhafter Verpackung generell nicht mehr angenommen, drohen zudem Zollstrafen.
Sollten Sie für den Transport von Waren in die USA die Transport- und Verpackungsleistung hinzukaufen, sind folgende Aspekte für Sie enorm wichtig: Weisen Sie im Vertrag unbedingt darauf hin, dass diese Waren – sofern sie in Holz verpackt werden sollen – nur in zertifizierten Holzverpackungen versendet werden dürfen und dass Sie, sollte diese Regelung nicht beachtet werden, sich entsprechend Schadenersatz vorbehalten.
Für die Verpackungen gilt die IPPC-Norm ISPM 15 zur Behandlung von Holzverpackungen aus Rohholz.
Hintergrund ist folgender Fall:
Am 9.6.2008 haben Mitarbeiter des amerikanischen Zolls in einem Lager in Texas 500 importierte Holzpaletten inspiziert und dabei mehrere Paletten entdeckt, die nicht gemäß der IPPC-Norm ISPM 15 behandelt waren. Der Importeur wurde benachrichtigt, und die gesamte Sendung wurde zur Nachbehandlung der Verpackungen zurück ins Ursprungsland geschickt.
Ordnungsgemäß eingeführt werden dürfen Holzpaletten und -verpackungen nur dann, wenn sie gemäß der Norm ISPM 15 markiert und schädlingsfrei sind. Die Markierungen müssen außerdem leserlich sein.
Achtung: Nachbehandlung und Nachmarkierung von nicht den Vorschriften entsprechenden Verpackungen in den USA sind nicht möglich. Und Warensendungen mit nicht normgerechten Verpackungen geben die US-Behörden nicht frei. Sie behalten sich sogar vor, die sofortige Ausfuhr der Verpackungen zu veranlassen.
Das US Department of Agriculture erstellt dann eine Emergency Action Notification (EAN) mit Verfahrensanweisungen zur Wiederausfuhr der nicht konformen Holzverpackungen. Die Zollbehörde informiert den Importeur von der Sachlage.
Waren und Verpackungen müssen getrennt werden, wobei alle Kosten der Trennung zu Lasten des Importeurs gehen. Erweist sich eine Trennung als zu aufwändig, weist der Leiter des Zollamtsbezirks eine Wiederausfuhr der gesamten Warensendung auf Kosten des Importeurs an. Die gesamte Zeitplanung kann sich so um mehrere Monate verschieben. Außerdem können Zollstrafen, Vertragsstrafen für die US-Partner oder sogar Betriebsschließungen folgen.