Betriebsleitung: Haftung trotz Ausscheiden aus dem Betrieb

Irgendwann einmal wird es jeden treffen: Man scheidet aus dem Unternehmen aus. Sollte es sich bei Ihrem Betrieb um einen Handwerksbetrieb handeln, so ist zwingend eine Mitteilung an die Handwerkskammer zu erstatten.

Denn: Scheidet ein Betriebsleiter aus oder ändert sich der Umfang seiner Tätigkeit, muss dieses sowohl der Betrieb als auch der Betriebsleiter der Handwerkskammer unverzüglich mitteilen.

Bei fehlender Meldung haften Sie weiter

Wenn Änderungen oder die Beendigung der Betriebsleitung der Handwerkskammer nicht unverzüglich angezeigt werden, ist dies eine Ordnungswidrigkeit . Und, was noch viel wichtiger ist: Erst mit der schriftlichen Bekanntgabe der Beendigung einer Betriebsleitung bei der Handwerkskammer ist der Betriebsleiter aus der Haftung für seine Betriebsleitung entlassen. Das heißt, dass Sie als Betriebsleiter nach Außen hin weiter haften, obwohl Sie den betrieb schon längst verlassen haben. Informieren Sie die Handwerkskammer aus diesem Grund frühzeitig über Ihr Ausscheiden oder Veränderungen in Ihrem Aufgabenbereich. Nur so stehen Sie auf der sicheren Seite.