Kleinunternehmer: Für 2 + 1 Arten von Arbeitszimmer können Sie die Kosten absetzen

Sicher freuen Sie sich auch, dass Sie nun wieder die Kosten für Ihr heimisches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen können. Das Bundesfinanzministerium wies alle Finanzämter an, zumindest vorläufig Kosten bis 1.250 € in jedem Fall anzuerkennen.

Das Schöne: Das gilt auch, wenn Ihr Home-Office nicht der alleinige Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit ist.

Kleinunternehmer: 1. Das Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit

Wenn Ihr Arbeitszimmer den alleinigen Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, ist die Sache einfach: Die Kosten für ein solches Arbeitszimmer dürfen Sie in voller Höhe geltend machen.

Beispiel: Sie sind Werbetexter, arbeiten fast ausschließlich in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer und besuchen nur gelegentlich Kunden.

So berechnen Sie den Kostenanteil: Sie haben eine 100 qm große Wohnung für 1.000 € inkl. aller Betriebskosten angemietet. Die anteilige Fläche des Büros beträgt 20 qm. Von den jährlichen Gesamtkosten (12.000 €) für die Wohnung machen Sie 20 %, also 2.400 € als Betriebsausgabe steuerlich geltend.

Kleinunternehmer: 2. Das Arbeitspunkt ist nicht Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit

Wenn Ihr Arbeitszimmer nicht der alleinige Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit ist, durften Sie die Kosten hierfür von 2007 an bis jetzt nicht absetzen. Nun dürfen Sie das vorläufig wieder tun – und zwar bis zu der Grenze von 1.250 € jährlich.

Beispiel: Sie sind selbstständiger Handelsvertreter, verbringen die meiste Zeit mit Kundenbesuchen und arbeiten nur in der Zwischenzeit, abends und am Wochenende in Ihrem Home-Office.

So berechnen Sie den Kostenanteil: Die Kosten berechnen Sie genau wie im ersten Fall auch.

Kleinunternehmer: 3. Zusätzliches Arbeitszimmer – die Nummer Unsicher

Wenn Sie bereits ein außerhäusliches Büro haben, dürfte keine der beiden Bedingungen für den Kostenabzug erfüllt sein. Auch wenn Sie also regelmäßig abends und am Wochenende in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer tätig sind, dürfen Sie die Kosten hierfür nicht absetzen.

Vielleicht können Sie ja diese Ausnahme für sich geltend machen: Wenn Sie außerhalb Ihrer Wohnung nur eine reine Werkstatt unterhalten, in der Sie sich keine Büroecke einrichten können, können Sie vielleicht Ihr Arbeitszimmer, das Sie zuhause für die Büroarbeit eingerichtet haben, absetzen.

Tipp: In einem solchen Fall sollten Sie zumindest versuchen, die Kosten abzusetzen.

Achtung: Auf der sicheren Seite sind Sie damit aber nicht. Ein solcher Versuch kann allerdings auch scheitern – das sollten Sie schon einkalkulieren. So ging es etwa einem Arzt, der mit diesem Ansinnen vor dem Finanzgericht Köln gescheitert ist.

So entschieden die Finanzrichter: In dem Fall hatte der Arzt argumentiert, dass er in seiner Praxis keinen Platz für Büroarbeit hätte. Die Richter urteilten, dass auch ein einfacher Schreibtischarbeitsplatz in der Praxis ausreiche und ein Arbeitszimmer zu Hause deshalb nicht nötig sei (Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.8.2009, Az. 10 K 681/06).

Diese 3 Voraussetzungen müssen alle Arbeitszimmer erfüllen: Unabhängig davon, um welche Art von Arbeitszimmer es sich handelt – Ihr häusliches Arbeitszimmer in der Privatwohnung muss diesen 3 Anforderungen genügen, damit es steuerlich anerkannt werden kann:

  1. Ihr Arbeitszimmer muss ein abgeschlossener Raum sein. Sie können also keine Kosten für eine Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer geltend machen, auch wenn Sie dort den ganzen Tag arbeiten.
  2. Ihr Arbeitszimmer darf kein Durchgangszimmer sein, das beispielsweise als Verbindung zwischen Wohn- und Schlafzimmer dient.
  3. Das Zimmer muss außerdem möglichst ausschließlich betrieblich genutzt werden. Schon eine Schlafcouch im Arbeitszimmer werten Finanzbeamte als Zeichen, dass es sich um ein Gästezimmer handelt – den Abzug streichen sie dann