Den Werber im EU-Ausland beauftragt – und wo liegt der Leistungsort?
Das bedeutet für Sie mit Blick auf die Umsatzsteuer
Wie beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr, müssen Sie auch bei Dienstleistungen die Umsatzsteuerfrage klären.
Das gilt für den Ort von Werbeleistungen
Die Antwort liefert ein Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 4.9.2009 (Az. IV B 9 – S 7117/08/10001), der sich mit dem Mehrwertsteuer-Paket 2010 im Allgemeinen und dem Ort der sonstigen Leistung im Besonderen befasst. Für den Ort von „Leistungen, die der Werbung dienen“ (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UStG), gilt dabei Folgendes:
Fall 1. Der (Wohn-)Sitz Ihres Kunden ist maßgeblich, wenn
- es sich bei ihm um ein Unternehmen (aus EU oder Drittland),
- eine einem Unternehmen gleichgestellte juristische Person (aus EU oder Drittland) oder
- ein Nichtunternehmen aus einem Drittland handelt.
Fall 2. Leistungsort ist dagegen der Sitz Ihres Unternehmens, wenn
- der Kunde Nichtunternehmer ist und
- seinen (Wohn-)Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.
Der folgenden Übersicht können Sie entnehmen, was im Einzelnen zu den Werbeleistungen zählt.
1. Werbeberatung
Hierbei handelt es sich um die Unterrichtung über die Möglichkeiten der Werbung.
2. Werbevorbereitung und Werbeplanung
Bei ihr handelt es sich um die Erforschung und Planung der Grundlagen für einen Werbeeinsatz. Beispiele:
- Markterkundung
- Verbraucheranalyse
- Erforschung von Konsumgewohnheiten
- Entwicklung einer Marktstrategie
- Entwicklung von Werbekonzeptionen
3. Werbegestaltung
Hierzu zählen die grafische Arbeit, die Abfassung von Werbetexten und die vorbereitenden Arbeiten für die Film-, Funk- und Fernsehproduktion.
4. Werbemittelherstellung
Hierzu gehört die Herstellung oder Beschaffung der Unterlagen, die für die Werbung notwendig sind. Beispiele:
- Reinzeichnungen
- Tiefdruckvorlagen für Anzeigen
- Prospekte
- Plakate
- Druckstöcke
- Bild- und Tonträger
5. Werbemittlung
Dieser Begriff umfasst die Auftragsabwicklung in dem Bereich, in dem die Werbeeinsätze erfolgen sollen. Beispiele:
- Erteilung von Anzeigenaufträgen an die Verleger von Zeitungen, Zeitschriften, Fachblättern und Adressbüchern
- Erteilung von Werbeaufträgen an Funk- und Fernsehanstalten und an sonstige Unternehmer, die Werbung durchführen
6. Durchführung von Werbung
Hierzu gehören insbesondere:
- Aufnahme von Werbeanzeigen in Zeitungen, Zeitschriften, Fachblättern, auf Bild- und Tonträgern und in Adressbüchern
- Abspielen von Werbefilmen in Filmtheatern
- Ausstrahlung von Werbesendungen im Fernsehen oder Rundfunk
- Sonstige Adresswerbung, Beispiele:
- Zusatzeintragungen oder hervorgehobene Eintragungen
- Beiheftung, Beifügung oder Verteilung von Prospekten oder sonstige Formen der Direktwerbung
- Anbringen von Werbeplakaten und Werbetexten an Werbeflächen, Verkehrsmitteln usw.