Allerdings kommen Sie in den Genuss dieses Steuervorteils nur, wenn das Finanzamt die Leasinggesellschaft als die Eigentümerin des Leasinggegenstands ansieht – und nicht etwa Ihr Unternehmen.
Achtung: Stuft das Finanzamt dagegen Ihr Unternehmen als Eigentümer des Leasinggegenstandes ein, riskieren Sie, dass der Leasingvertrag steuerlich wie ein Ratenkauf behandelt wird.
Die fatale Folge:
- Sie müssen den Leasinggegenstand abschreiben.
- Als Betriebsausgaben können Sie nur den Zinsanteil der Leasingraten absetzen.
Kritisch: Die so genannte 40-90-Regel
Ob das Wirtschaftsgut der Leasinggesellschaft oder Ihrem Unternehmen zuzurechnen ist, beurteilt sich vor allem nach dem Verhältnis von Grundmietzeit und betriebgewöhnlicher Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts laut amtlicher Abschreibungstabelle.
Entscheidend ist der Anteil der Grundmietzeit
Kritisch ist dabei vor allem folgende Konstruktion: Beträgt die Grundmietzeit
- weniger als 40 % oder
- mehr als 90 % der üblichen Nutzungsdauer,
wird Ihnen als Leasingnehmer der Leasinggegenstand von Anfang an als Eigentum zugerechnet.
So argumentiert das Finanzamt
Der Leasingvertrag gleicht eher einem Ratenkauf als einer Miete, wenn Ihre Leasingraten beispielsweise so hoch sind, dass sich das Leasinggeschäft für die Leasinggesellschaft schon in weniger als 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer amortisiert.