Und zwar dann, wenn sie sich nicht als Mitarbeiter des Unternehmens zu erkennen geben. In diesem Fall droht ein Konflikt nach § 4 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Diesem Gesetz zufolge handelt derjenige unlauter, der „den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert“.
Das ist dann der Fall, wenn die Leser des Postings nicht erkennen können, dass der Verfasser die Äußerung zugunsten seines Unternehmens oder zur Förderung des Absatzes dieses Unternehmens vorgenommen hat.
Während das bei einem Geschäftsführer eindeutig ist, wird es natürlich bei einem Mitarbeiter schwieriger zu beurteilen, ob es eine rein private Meinung ist oder eine (unlautere) Werbung für die Produkte seines Brötchengebers.
Eindeutig als berufliche Äußerung werden beispielsweise Postings auf XING gewertet, weil es sich hierbei um ein berufliches Netzwerk handelt.
Hier gepostete kritische Bemerkungen über das Unternehmen eines anderen XING-Mitglieds wurden vom Gericht als unlauterer Wettbewerb verurteilt (Landgericht Heidelberg, Urteil vom 23.5.2012, Az. 1 S 58/11).
Hat das Unternehmen eine Social-Media-Guideline erlassen, derzufolge sich nur das Social-Media-Team des Unternehmens in den sozialen Netzwerken äußern darf, ist das keinesfalls ein Schutz vor Strafe.
Bei einem solchen Vergehen handelt es sich nicht um eine Kleinigkeit, denn schließlich genießen Bewertungen im Internet große Aufmerksamkeit und erzeugen Vertrauen.
Das heißt für Sie: Eine Social-Media-Guideline zu erstellen reicht nicht aus. Erklären Sie Ihren Mitarbeitern dezidiert, warum sie unter gar keinen Umständen Postings zu Themen des Unternehmens tätigen sollten, die geeignet sind, dem eigenen Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen.
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