Auch wenn viele Verkäufer sie nicht mögen: telefonische Verkaufsgespräche sind oft sehr erfolgreich und haben auch für kleine Unternehmen viele Vorteile. Sie haben haben die ungeteilte Aufmerksamkeit Ihres Kunden, können seine Fragen direkt beantworten und Absprachen mit ihm treffen. Weil es immer wieder „schwarze Schafe“ gibt, die Kunden mit unerwünschten Anrufen belästigen, gibt es strenge Auflagen für Werbeanrufe.
Telefonische Verkaufsgespräche mit Privatpersonen
Bei Privatpersonen dürfen Sie zu Werbezwecken nur anrufen, wenn Sie eine ausdrückliche Erlaubnis dazu haben – aus Nachweisgründen schriftlich. Das erreichen Sie am Besten, indem Sie sich eine Einverständniserklärung unterschreiben lassen.Musterformulierung für eine Einverständniserklärung:
Ja, ich bin damit einverstanden, dass Sie mich über Ihre Angebote per Telefon unter ... [Telefonnummer] informieren. Dieses Einverständnis kann ich jederzeit ohne Begründung widerrufen. Den Widerruf richte ich an ...
Telefonische Verkaufsgespräche mit Unternehmen
Bei Unternehmen sind Werbeanrufe auch ohne konkrete Einwilligung zulässig, wenn ein sachliches Interesse des Angerufenen an Ihrem Angebot zu vermuten ist (Bundesgerichtshof, 20.9.2007, Aktenzeichen: I ZR 88/05).Von einem konkreten Interesse an Ihren Angeboten können Sie ausgehen, wenn
- Ihr Unternehmen bereits eine Geschäftsverbindung mit dem Angerufenen hat oder
- der Angerufene Interesse an Ihren Angeboten geäußert hat.
Darüber hinaus kann auch Branchenüblichkeit von Werbeanrufen ein konkreter Grund für einen erlaubten Anruf sein.
Beispiel: Verlage verkaufen Abos häufig per Telefon.
Achtung: Neben einem sachlichen Interesse an dem Produkt oder der Leistung sollte auch ein Interesse daran bestehen, dass überhaupt telefonische Verkaufsgespräche geführt werden. Das ist beispielsweise dann gegeben,wenn ein Angebot zeitlich kurz befristet ist. Dann ist die telefonische Kontaktaufnahme möglicherweise die einzige Möglichkeit, den Kunden rechtzeitig über Ihr Angebot zu informieren.