Vermeiden Sie es in jedem Fall, Pflichtverstöße erst zu sammeln und dann in einer (Sammel-)Abmahnung zusammenzufassen. Das birgt die Gefahr, dass Ihre ganze Abmahnung unbrauchbar wird. Denn:
Können Sie auch nur einen der Pflichtverstöße nicht nachweisen oder stellt er sich als nicht abmahnungswürdig heraus, so ist Ihre gesamte Abmahnung unwirksam.
Tipp: Verringern Sie das Risiko einer unwirksamen Abmahnung, indem Sie auch zeitnah begangene Pflichtverletzungen separat, also jeweils in gesonderten Schreiben, abmahnen. Können Sie im Prozess eine Pflichtverletzung nicht beweisen, so haben immer noch die anderen Abmahnungen Bestand.
Ebenso wichtig:
Bezeichnen Sie die Pflicht aus dem Arbeitsvertrag genau, und schildern Sie das Verhalten, mit dem gegen die Pflicht verstoßen wurde, exakt, am besten mit Datum und Uhrzeit und gegebenenfalls mit den Namen von Zeugen.
Falsch: | Richtig: |
„Sie sind in der vergangenen Zeit mehrfach zu spät gekommen.“ | „Sie sind am 08.12.2011 nicht um 7.30 Uhr, sondern erst um 8 Uhr, mithin 30 Minuten zu spät, zur Arbeit erschienen.“ |
Denken Sie auch an die Rüge- und Warnfunktion Ihrer Abmahnung!
Formulieren Sie Ihre Abmahnung so, dass zweifelsfrei die Missbilligung des Fehlverhaltens durch Sie als Arbeitgeber deutlich wird. Finden Sie im Zweifel deutliche Worte. Für den Fall der Wiederholung der Vertragsverletzung müssen Sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wie ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung, drohen.
Falsch: | Richtig: |
„Wir behalten uns rechtliche Konsequenzen vor.“ | „Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie im Wiederholungsfall mit einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen müssen.“ |
Letzte Abmahnung muss letzte Warnung deutlich machen
Wichtig:
Haben Sie einen Arbeitnehmer bereits mehrfach abgemahnt, müssen Sie die letzte Abmahnung besonders eindringlich formulieren (z. B. „letzte Abmahnung“ oder „letztmalig“), um der Warnfunktion zu genügen.
Last but not least:
Durch die Abmahnung soll das Fehlverhalten des Arbeitnehmers festgehalten werden. Die Arbeitsgerichte halten zwar auch eine mündliche Abmahnung für wirksam. Fassen Sie die Abmahnung zu Beweiszwecken in einem späteren arbeitsgerichtlichen Prozess aber immer schriftlich ab und dokumentieren Sie den Zugang.