Lohnabrechnung: Gehaltsverzicht der Mitarbeiter bei Betriebsübergang
Der Fall: Der bisherige Arbeitgeber war in Zahlungsschwierigkeiten geraten und hatte 2003 nur ein anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld gezahlt, 2004 gar keines. Im Frühjahr 2005 informierte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer dann über einen Betriebsübergang zum 1.4.2005. Der Übergang wurde aber von einem Verzicht der Arbeitnehmer auf das ausstehende Weihnachts- und Urlaubsgeld abhängig gemacht: Anderenfalls müsse der Arbeitgeber Insolvenz anmelden und alle Arbeitsverhältnisse seien dann bedroht. Eine Arbeitnehmerin (neben anderen) hatte deshalb auf das noch ausstehende Geld verzichtet. Der Verzicht sollte unwirksam werden, wenn es nicht bis zum Jahresende 2005 zu einem Übergang kommt. Doch es lief wie geplant. Dennoch klagte die betroffene Arbeitnehmerin später ihr rückständiges Urlaubs- und Weihnachtsgeld ein.
Lohnabrechnung: Weshalb der Gehaltsverzicht unwirksam war
Das Urteil: Die Arbeitnehmerin bekam Recht: Der Verzicht war wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig. Betriebserwerber treten zwingend in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse ein, die im Zeitpunkt des Übergangs bestehen. Dies sollte hier unzulässigerweise umgangen werden (BAG, 19.3.2009, 8 AZR 722/07).
Lohnabrechnung: Wie Sie sich als Erwerber absichern können
Fazit: Das bedeutet für Sie: Stellen Sie keine Bedingungen! Sichern Sie sich als Erwerber ab, indem der Veräußerer ausdrücklich für verdeckte Außenstände geradestehen muss.