Fahrtkostenzuschüsse können zu Versicherungspflicht führen
Die Antwort: Beschäftigen Sie geringfügig entlohnte Minijobber versicherungsfrei, dürfen diese keinen Cent mehr als 400 € verdienen. Anderenfalls droht Versicherungspflicht. Dabei können auch Fahrtkostenzuschüsse zum Überschreiten der 400-€-Grenze führen. Ich vermute, das ist bei Ihnen der Fall – weil sie die Pauschalierung vergessen haben. Wie wichtig diese ist, macht ein Fall deutlich, den das Bayerische Landessozialgericht (LSG) schon 2008 entschieden hat:
Unternehmen hatte Minijobbern Fahrgeld gezahlt
Im Streitfall hatte ein Unternehmen eine Putzfrau als Minijobberin versicherungsfrei beschäftigt und ihr zusätzlich Fahrgeld gezahlt. Dieser Fahrtkostenzuschuss führte allerdings zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze und damit auf Grund einer Betriebsprüfung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Das Unternehmen wehrte sich gegen die Zahlungsaufforderung, hatte damit aber keinen Erfolg. Fahrtkostenzuschüsse zählten zum Arbeitsentgelt und müssten damit berücksichtigt werden, wenn es um Entgeltgrenzen geht, so die Begründung der Vorinstanz, des Sozialgerichts Bayreuth. Das LSG bestätigte diese Begründung.
Pauschaliere Fahrtkostenzuschüsse als Lösung
Nach § 40 Abs. 2 Einkommensteuergesetz dürfen Sie Fahrtkostenzuschüsse pauschal mit 15 % versteuern. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter den Zuschuss zusätzlich zu seinem Arbeitsentgelt erhält. Entscheidender Vorteil dieser Pauschalierung: Pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschüsse zählen nicht zum Arbeitsentgelt. Sie können diese Zuschüsse also auch 400-€-Kräften oder Mitarbeitern in der Gleitzone (bis zu 800 € im Monat) zahlen, ohne die Entgeltgrenze im Auge behalten zu müssen.