Der Fall: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in einem Betrieb betrug 40 Stunden. Der Arbeitgeber schlug seinen Arbeitnehmern nun eine Änderung vor: Erhöhung der Arbeitszeit auf 42 Stunden – aber ohne Lohnausgleich. Immerhin 786 von 987 Arbeitnehmern nahmen an. Später kam es zu Lohnerhöhungen: 4 % für die Arbeitnehmer mit 42 Stunden, 1,5 % für den Rest, später dann noch mal 4,1 % und 1,7 %. Ein Arbeitnehmer auf „40-Stunden-Basis“ klagte wegen Ungleichbehandlung – allerdings vergeblich (LAG München, 18.12.2008, 3 Sa 722/08).
Lohnabrechnung: Anteilige Lohnerhöhung ist mit Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar
Fazit: Der Arbeitgeber hatte weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoßen. Schließlich hat er eine anteilige Lohnerhöhung entsprechend der Arbeitszeit vorgenommen und nicht etwa willkürlich erhöht bzw. nicht erhöht.