Ein interessanter Fall.
Die Eckdaten:
- Das Fahrzeug soll geleast und der geldwerte Vorteil nach der 1-%-Regelung ermittelt werden.
- Der Bruttolistenpreis liegt bei 21.245 €.
- Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 14 km. Der Wagen kostet monatlich (inklusive Steuer etc.) 368 Euro.
- Mit 150 € will sich der Arbeitgeber an den tatsächlichen Kosten beteiligen.
- Der Eigenanteil des Mitarbeiters für die Nutzung des Leasingfahrzeugs liegt entsprechend monatlich bei knapp 220 Euro.
- Dieser Eigenanteil soll von der Gehaltszahlung monatlich einbehalten werden.
Lohnabrechnung: Zuzahlung ist höher als der geldwerte Vorteil
Folge: Die Zuzahlung von 220 Euro ist damit höher als der geldwerte Vorteil nach der 1-%-Regelung in Höhe von 212 Euro.
Die Frage: Wie rechnet man denn so etwas steuer- und sozialversicherungstechnisch ab?
Lohnabrechnung: Steuerwerter Vorteil ist steuerpflichtig
Die Antwort: Nutzt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), liegt ein geldwerter Vorteil vor. Dieser geldwerte Vorteil ist steuer- und sozialabgabenpflichtig. Der geldwerte Vorteil beträgt:
- für die Privatnutzung 1 % vom auf 100 Euro abgerundeten Listenpreis (hier also 212 Euro)
- für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,03 % vom Listenpreis je Entfernungskilometer (hier also 89,04 Euro)
So weit, so gut, aber: Zahlt ein Arbeitnehmer für die Privatnutzung des Firmenwagens ein Nutzungsentgelt, mindert das den monatlichen geldwerten Vorteil. Ist das Nutzungsentgelt höher als der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung (wie das hier ja der Fall ist) beträgt der geldwerte Vorteil maximal 0,00 Euro und nicht 212 Euro – 220 Euro = minus 8 Euro! Dieser Negativbetrag kann vom Mitarbeiter auch nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden! Da der geldwerte Vorteil (1 %) 0 Euro beträgt, fallen keine Steuern und auch keine Sozialabgaben an.
Lohnabrechnung: Geldwerten Vorteil durch Fahrtenbuch bewerten
Bitte beachten Sie hierbei auch: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7.11.2006 – Aktenzeichen: VI R 95/04 – festgelegt, dass die Anwendung der 1-%-Regelung nicht durch die Vereinbarung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann. Der entstehende geldwerte Vorteil muss durch die 1-%-Regelung oder alternativ durch Einzelnachweis mit Fahrtenbuch bewertet werden.