Wegezeit von der Wohnung zur Arbeitsstätte
Wegezeiten von der Wohnung zur Arbeit sind allein Sache Ihres Arbeitnehmers. Hierfür müssen Sie keine Vergütung zahlen (BAG, Urteil vom 22.04.2009, Aktenzeichen: 5 AZR 292/08).
Für Sie als Arbeitgeber kommt eine Ersparnis in Betracht, wenn Ihr Arbeitnehmer von seiner Wohnung unmittelbar zu einem außerhalb gelegenen Arbeitsplatz fährt, anstatt den Umweg über den Betrieb zu nehmen. Dann können Sie die ersparte Fahrzeit von der Wohnung zur Arbeitsstätte abziehen (BAG, Urteil vom 22.04.2009, Aktenzeichen: 5 AZR 292/08).
Reisezeit innerhalb der regulären Arbeitszeit
Diese Reisezeit muss der Arbeitgeber vollständig vergüten. Es ist gleichgültig, ob ein Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug selbst führt oder zum Beispiel den Zug benutzt.
Reisen außerhalb der regulären Arbeitszeit
Das ist die schwierigste Fallgruppe und leider bestehen hier auch die meisten Missverständnisse. Gehen Sie einfach von der Grundentscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus (Urteil vom 03.09.1997, Aktenzeichen: 5 AZR 428/96). Danach gilt Folgendes:
- Reisezeiten, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, müssen nicht automatisch vergütet werden.
- Derartige Reisezeiten haben Sie als Arbeitgeber nur dann zu vergüten, wenn dies vereinbart oder eine Vergütung „den Umständen nach“ zu erwarten ist.
- Es kommt auch eine Vergütung nur eines Teils der Reisezeit in Betracht.
Als Arbeitgeber können Sie die Vergütung der Reisezeit auch vertraglich regeln, etwa mit dieser Musterklausel:
Reisezeiten gelten als Arbeitszeit. Im Fall der Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit infolge von Geschäftsreisen erhält der Mitarbeiter einen Freizeitausgleich in einem Umfang von 50 % der Reisezeit.
Tipp:
Auch wenn eine Vergütungspflicht besteht, können Sie als Arbeitgeber bei längeren oder mehrtägigen Reisen natürlich immer Abzüge vornehmen für die Pausen sowie für die Ruhe- und Schlafenszeiten.
Ohne Wenn und Aber müssen Sie die Reisezeiten wiederum dann vergüten, wenn Sie von Ihrem Arbeitnehmer verlangen, dass er während der Reisezeit arbeitet. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie
- von Ihrem Arbeitnehmer verlangen, dass er während der Zugfahrt Geschäftsbriefe bearbeitet, oder
- Ihren Arbeitnehmer anweisen, mit einem Dienstfahrzeug zu einem auswärtigen Arbeitsplatz zu fahren und das Dienstfahrzeug selbst zu führen.