Vorsicht bei Neueinstellungen
Neue Mitarbeiter haben in den ersten 4 Wochen ihres Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 3 EFZG). Zahlen Sie trotzdem, werden Ihnen diese Kosten auch dann nicht von der Krankenkasse erstattet, wenn Sie am Umlageverfahren U1 teilnehmen. Dennoch müssen Sie die Lohnfortzahlungsumlage auch vom Arbeitsentgelt der ersten 4 Wochen zahlen.
Ausnahme : Ist die Beschäftigung auf höchstens 4 Wochen befristet, fällt die Umlage nicht an.
Weihnachts- und Urlaubsgeld weder umlagepflichtig noch erstattungsfähig
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AAG wird die Lohnfortzahlungsumlage U1 nicht von Einmalzahlungen wie dem Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhoben. Daraus wurde zunächst geschlossen, dass diese Zahlungen bei der Mutterschaftsumlage U2 mit berücksichtigt werden. Diese Auffassung korrigieren die Sozialversicherungsträger jedoch in ihrem Schreiben: Umlage- und Erstattungsbeträge werden in beiden Umlageverfahren nur vom laufenden Arbeitsentgelt berechnet.
Unklarheiten bei Entgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
Die Umlagen werden nur vom Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung berechnet. Ob die Erstattungsbeträge gleichermaßen gedeckelt sind, ist derzeit unklar. Für das U1-Verfahren können die Krankenkassen das durch Satzung festlegen. Das Bundessozialgericht lässt vermuten, dass sich die Erstattung ohnehin nur auf Arbeitsentgelte bezieht, für die die Umlage gezahlt wurde (BSG, 10.5.2005, B1 KR 22/03) .
Tipp : Solange die Sachlage nicht geklärt ist, sollten Sie die Erstattung auch für Entgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung beantragen.
So funktioniert die Erstattung
Sobald Sie Ihrem Mitarbeiter Entgeltfortzahlung wegen Krankheit (bei höchstens 30 Arbeitnehmern im Betrieb) oder Mutterschutz geleistet haben, können Sie die Erstattung von der Krankenkasse (bei geringfügig Beschäftigten von der Knappschaft) verlangen. Dort bekommen Sie entsprechende Antragsformulare. Dabei können Sie jeden Versicherungsfall einzeln oder gebündelt monatlich abrechnen.
Tipp : Sie können den Erstattungsbetrag auch mit fälligen Beiträgen verrechnen. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie den Erstattungsantrag bereits gestellt haben. Die zu verrechnenden Beträge geben Sie dann im Beitragsnachweis an.